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Kassen-, Privat- oder BTM-Rezept
„Bild“ erklärt die Rezeptfarben
Was bedeuten die unterschiedlichen Rezeptfarben, warum wird manchmal ein anderes Arzneimittel abgegeben als auf dem Rezept steht und dürfen Kinder Rezepte einlösen? Diese Fragen hat Deutschlands auflagenstärkste Tageszeitung die „Bild“ am gestrigen Dienstag beantwortet. Auch eine Sprecherin der Bundesapothekerkammer kommt dabei zu Wort.
Die „Bild“ klärt ihre Leser gerne über alles mögliche auf.
Derzeit sind es zum Beispiel die „schmutzigen Tricks“ in RTLs Dschungel-Camp.
Mitunter sind es aber auch ganz profane und sogar nützliche Dinge, wie Fragen, die sich
Patienten tagtäglich in der Apotheke stellen. Darunter, welche Bedeutung die
verschiedenen Rezeptfarben haben: Es geht von Rosa, wo „der Arzt ein
verschreibungspflichtiges Medikament für gesetzlich versicherte Patienten ausstellt“
und die Kosten weitgehend die Kassen tragen; über Blau, das Privatrezept, „weil
hier die Kosten der Patient bzw. seine Versicherung trägt; und Gelb, die
dort verordneten Medikamente falllen unter das Betäubungsmittelgesetz; bis hin
zu Grün, nur eine Empfehlung; und Weiß, „das zweiteilige Rezept (auch T-Rezept) für
die Wirkstoffe Thalidomid, Pomalidomid und Lenalidomid“.
Dürfen Kinder Rezepte einlösen?
Für die jeweiligen Rezepttypen wird erklärt, innerhalb welchen Zeitraums sie eingelöst werden müssen und für wen welche Kosten, zum Beispiel Zuzahlungen, anfallen. Auch auf die Besonderheiten der BtM- und T-Rezepte wird eingegangen. Erstere, auf denen „starke Schmerzmittel, Drogenersatzstoffe oder auch Medikamente zur Behandlung von ADHS“ verordnet werden, seien dreiteilig, heißt es. „Einer verbleibt beim Arzt, einer in der Apotheke und der dritte geht an die Krankenkasse.“ Zweiteilige T-Rezepte seien personenbezogen und durchnummeriert. Die darauf verschriebenen Wirkstoffe könnten bei schwangeren Frauen zu Fehlbildung des Embryos führen, so die „Bild“.
Neben den Rezeptfarben will „Bild“ die Frage geklärt haben, ob Kinder Rezepte einlösen dürfen. Dazu heißt es, dass es keine klare gesetzliche Regelung gebe. Das entscheide der Apotheker im Einzelfall. So werde er sicherlich einer 16-jährigen ein einfaches Kopfschmerzmittel aushändigen und den Siebenjährigen mit einem gelben Rezept wieder nach Hause schicken, so das Blatt. Dazu kommt auch Dr. Ursula Sellerberg „von der Bundesapothekerkammer“ zu Wort. Sie erklärt: „Kinder sollten grundsätzlich nicht als Arzneimittelboten für Erwachsene eingesetzt werden. Denn der Apotheker kann sich nicht darauf verlassen, dass sie Einnahmehinweise zuverlässig an die Erwachsenen übermitteln, z.B. den Hinweis, dass das Arzneimittel nüchtern eingenommen werden sollte oder nicht länger als einige Tage. Wer ein Arzneimittel dringend braucht, kann telefonisch in der Apotheke nach einem Botendienst fragen.“
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