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Langsame Selbstverwaltung?
Spahn will selbst über neue Behandlungsmethoden entscheiden
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn will künftig selbst entscheiden können, ob die Krankenkassen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zahlen müssen. Eine Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums soll diese Methoden künftig bestimmen – Evidenz muss dafür nicht vorliegen. Ein erster Anwendungsfall könnte aus Spahns Sicht das Fettabsaugen bei Lipödemen sein. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses, Josef Hecken, spricht von einem „Schritt zurück ins medizinische Mittelalter“.
Am 16. Januar findet im Gesundheitsausschuss des Bundestags die öffentliche Anhörung zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) statt. Nun überrascht Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) mit einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag, der erheblich an der Macht des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) kratzt. Dieses Selbstverwaltungsgremium ist gemeinhin zuständig, darüber zu befinden, welche neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden müssen.
Doch offenbar sieht Spahn hier Defizite – jedenfalls will er nun die Möglichkeit schaffen, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) unabhängig von der Entscheidung des G-BA selbst festlegen kann, welche Methoden in den GKV-Leistungskatalog aufzunehmen sind. Geschehen soll dies über eine Rechtsverordnung, die nicht einmal der Zustimmung des Bundesrats bedarf – ein neuer § 94a SGB V soll hierfür die Ermächtigungsgrundlage sein. Dies soll auch gelten, wenn der G-BA bereits ablehnend über die Methode entschieden hat, „die Versorgungssituation unter Abwägung der Behandlungschancen und -risiken unter Berücksichtigung etwaiger zumutbarer Behandlungsalternativen aus Sicht des BMG jedoch die Aufnahme der Methode in den Leistungskatalog der GKV erfordert“ heißt es in der Begründung der Formulierungshilfe für den Änderungsantrag. Dass der Nutzen der Methode nach den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin belegt ist, ist nicht nötig.
In der Antragsbegründung findet sich auch gleich ein Beispiel: Die Liposuktion bei Lipödem komme als Anwendungsfall in Betracht – das Fettabsaugen. Der G-BA hatte im Juli 2017 zur Liposuktion bei Lipödem festgestellt, dass zu dieser Methode keine ausreichende Evidenz für einen Nutzenbeleg vorliege, dass sie aber das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative biete. Und so zahlen die Kassen zur Behandlung von Lipödemen bisher nur für konventionelle Methoden wie die manuelle Lymphdrainage und Kompressionsbehandlung.
2 Kommentare
Bitte um Sachlichkeit - es ist eine Krankheit - wichtige Info von einer Betroffenen
von Claudia Effertz am 11.01.2019 um 21:21 Uhr
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AW: Bitte um Sachlichkeit - es ist eine
von Ayten am 15.01.2019 um 21:44 Uhr
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