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Inländerdiskriminierung
Rx-Preisbindung landet vor dem Bundesverwaltungsgericht
Im September 2017 schien der langjährige „Kuschelsocken-Streit“ beendet: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass es deutschen Apotheken auch nach dem EuGH-Urteil zur Rx-Preisbindung verboten ist, Kunden beim Erwerb preisgebundener Arzneimittel geldwerte Vorteile zu gewähren – beispielsweise Kuschelsocken. Doch nun hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen. Es wird sich daher mit der Frage befassen, ob die nach dem EuGH-Urteil bestehende „Inländerdiskriminierung“ den Grundrechten zu vereinbaren ist.
Der Streit um die „Kuschelsocken“ nahm seinen Anfang in den Jahren 2013 und 2014. Damals hatten zwei Apothekerinnen aus dem Kreis Coesfeld Gutscheine für eine Rolle Geschenkpapier beziehungsweise ein Paar Kuschelsocken ausgegeben. Diese Gutscheine konnten „bei Abgabe eines Rezeptes“ eingelöst werden.
Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe sah darin einen Verstoß gegen die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und untersagte den Apothekerinnen, solche Gutscheine abzugeben. Die Apothekerinnen wehrten sich und zogen vor Gericht. Dort blieben sie allerdings in allen Instanzen erfolglos. Bis hin zum Oberverwaltungsgericht, das im September 2017 – bereits unter dem Eindruck des Rx-Preisbindungs-Urteil des Europäischen Gerichtshofs – seine Entscheidung traf.
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Das OVG stellte in diesem Zuge fest, dass die deutschen Preisbindungsvorschriften sowohl verfassungsgemäß als auch europarechtskonform seien. Sie verstießen weder gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit noch gegen den Gleichheitssatz. Daran ändere auch die nach dem EuGH-Urteil bestehende Inländerdiskriminierung nichts. Dieser Wettbewerbsvorteil für ausländische Versandapotheken habe sich nämlich „noch nicht gravierend zulasten inländischer Apotheken ausgewirkt“.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ das OVG nicht zu. Doch die Apothekerinnen legten Nichtzulassungsbeschwerden ein. Und diesen gab das Gericht in Leipzig nun statt. Zur Begründung heißt es, der Rechtssache komme die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu. „Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die für inländische Apotheken geltende Preisbindung für Arzneimittel (§ 78 Abs. 1 und 2 AMG, § 3 AMPreisV) in Folge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 wegen 'Inländerdiskriminierung' mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist“.
Wie werden die Bundesverwaltungsrichter urteilen?
Erst kürzlich hatte der Bundesgerichtshof in einem Fall der Prämien-Werbung einer Versandapotheke entschieden, dass die Entscheidung des EuGH keine direkte Bedeutung auf rein innerstaatliche Sachverhalt habe. Die Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Versandapotheken beruhe auf sachlichen Gründen und den Vorwurf der Inländerdiskriminierung ließ man nicht gelten.
Man darf nun also gespannt sein, wie dies die Bundesverwaltungsrichter sehen. Werden die EU- Versandapotheken bis dahin den Wettbewerb so sehr zu ihren Gunsten verschoben haben, dass eine Verletzung der Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes für inländische Apotheker anzunehmen ist?
Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2018, BVerwG 3 B 40.17 und BVerwG 3 B 41.17
2 Kommentare
EUGH Urteil
von Michael Grote am 16.01.2019 um 22:34 Uhr
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Dumme Bären
von Dr Schweikert-Wehner am 16.01.2019 um 18:47 Uhr
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