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Schweiz
Apotheker benötigen Weiterbildung, um vertreten zu dürfen
Hierzulande wird immer wieder mal über eine mögliche Vertretungsbefugnis für PTA diskutiert. In der Schweiz müssen sogar Apotheker seit dem vergangenen Jahr zunächst eine Weiterbildung in Offizinpharmazie absolvieren, um vertreten zu dürfen. Für Studienabgänger ist das eine große Herausforderung.
Die Apothekengewerkschaft Adexa setzt sich schon seit langem für eine Reform der PTA-Ausbildung ein. Dabei geht es unter anderem um Kompetenzerweiterungen für die Berufsgruppe. Auch gewisse Vertretungsbefugnisse für PTA waren Inhalt eines Gespräches zwischen der Adexa und dem BMG. Wie das Ministerium die Angelegenheit sieht, ist allerdings völlig unklar. Nach einer DAZ.online-Umfrage können sich jedenfalls fast zwei Drittel der Responder eine solche PTA-Vertretungsbefugnis vorstellen. Andere hingegen sehen in solchen erweiterten Befugnissen den ersten Schritt zur Abschaffung des Berufsstandes der Apotheker.
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Zügel für die Vertretungsbefugnis der Apotheker angezogen
Für unsere Apotheker-Kollegen in der Schweiz wäre ein solches Ansinnen wohl kaum vorstellbar. Dort wurden die Zügel für die Vertretungsbefugnis der Apotheker sogar noch angezogen. Mi der Revision des schweizerischen Medizinalberufegesetzes (MedBG) vom 20. März 2015 bekamen die Offizinapotheker im Alpenland zwar erweiterte Befugnisse, von denen man hierzulande nur träumen kann, aber sie müssen deshalb auch besser ausgebildet werden. Seit dem 1. Januar 2018 benötigen Apotheker, die ihren Beruf „privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung“, das heißt selbständig ausüben wollen, einen eidgenössischen Weiterbildungstitel, wie dies beim Arzt- und Chiropraktorenberuf bereits vorher der Fall war.
Erst nach absolvierter Weiterbildung erhalten sie eine kantonale Berufsausübungsbewilligung (BAB) zur Ausübung des Berufes in eigener fachlicher Verantwortung. Um diese machen zu können, benötigen sie eine entsprechende Stelle in einer öffentlichen Apotheke. Eine solche Stelle erhalten sie aber in den meisten Fällen nur dann, wenn sie den fachlich verantwortlichen Apotheker für kurzfristige Abwesenheiten vertreten können. Das dürfen sie aber theoretisch nicht, weil sie dafür gemäß dem revidiertem MedBG erst mal eine entsprechende BAB haben müssen.
2 Kommentare
Prost Prost Kammeraden
von Wolfgang Müller am 22.01.2019 um 13:40 Uhr
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AW: Prost Prost Kammeraden
von Apotheker08 am 22.01.2019 um 17:14 Uhr
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