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GSAV-Regierungsentwurf
Spahn will Importklausel nun doch neu fassen statt streichen
In der Gesundheitspolitik geschehen immer wieder kuriose Dinge. Erst am heutigen Dienstagnachmittag berichtete DAZ.online über einen Gesetzentwurf zum Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung, der die komplette Streichung der Importförderklausel vorsieht. Nur wenige Stunden später liegt der Redaktion nun ein neuer Entwurf vor, aus dem eine Überarbeitung der Import-Regelungen hervorgeht, die der Einigung zwischen Apothekern und Krankenkassen im überarbeiteten Rahmenvertrag stark ähnelt. Eine Streichung der Klausel scheint vom Tisch zu sein.
Die Importförderklausel treibt das Bundesgesundheitsministerium um und scheint weiterhin eine der am meisten umstrittenen Passagen im SGB V zu sein. Denn wie DAZ.online am heutigen Dienstagnachmittag berichtete, wollte das Bundesgesundheitsministerium die Import-Regelungen in § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V komplett streichen und somit jahrelangen Forderungen einiger Kassen und der Apotheker nachkommen – offenbar als Reaktion auf den sogenannten Lunapharm-Skandal, bei dem möglicherweise jahrelang gestohlene Arzneimittel nach Deutschland importiert wurden. Wie schon berichtet, datierte dieser Entwurf auf den 11. Januar 2019.
Inzwischen liegt DAZ.online aber eine überarbeitete Fassung des Entwurfs für das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vor, die auf den heutigen 22. Januar 2019 datiert. Dort vorgesehen ist nun die bereits dritte Neuregelung. Denn statt der Abschaffung der 15/15-Regel – wie im Referentenentwurf vom November 2018 vorgesehen war – und der kompletten Streichung der Förderklausel, heißt es nun, dass es eine differenzierende Regelung geben soll.
§ 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V soll künftig folgendermaßen lauten:
[(1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrags (…) verpflichtet zur... ]
„2. Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, deren für den Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b
a) mindestens 15 von Hundert niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels mit einem Abgabepreis bis einschließlich 100 Euro,
b) mindestens 15 Euro niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels mit einem Abgabepreis von über 100 Euro bis einschließlich 300 Euro,
c) mindestens 5 vom Hundert niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels mit einem Abgabepreis von über 300 Euro;
in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Regelungen vereinbart werden, die zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen.“
5 Kommentare
Importklausel
von hermine minges am 23.01.2019 um 16:49 Uhr
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Was ist den KKassen wichtiger? Einfache oder Komplizierte Berechnungsmethoden?
von Heiko Barz am 23.01.2019 um 12:34 Uhr
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weiter einschränken
von Kleiner Apotheker am 23.01.2019 um 8:51 Uhr
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Zu wenig Regeln
von Felix Maertin am 23.01.2019 um 8:16 Uhr
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voll Hollywood -like
von gabriela aures am 23.01.2019 um 0:41 Uhr
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