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BMG-Antwort auf FDP-Anfrage
Ministerium: Cannabis-Prüfaufwand in der Apotheke ist Ländersache
Da Cannabisblüten als Rezepturausgangsstoff gelten, verursachen sie in Apotheken einen enormen Arbeitsaufwand. Nun soll das Honorar gekürzt werden. Wie könnten die Pharmazeuten im Gegenzug entlastet werden? Danach hatte sich die FDP-Bundestagsfraktion in einer kleinen Anfrage erkundigt. Das BMG verweist in seiner Antwort auf die Zuständigkeit der Länder. Und auf Länderebene bestehen in der Tat Unterschiede. So betrachtet Schleswig-Holstein holländische Blüten als Fertigarzneimittel. Wie ist das möglich?
Der gleiche Arbeitsaufwand für deutlich weniger Geld – auf diese ungünstige Bilanz könnte es für Apotheker beim medizinischen Cannabis hinauslaufen. Denn Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) will mit dem Entwurf zum Gesetz für Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) die Medizinalhanfkosten um 25 Millionen Euro – also um die Hälfte – senken. Dies würde bedeuten, dass die Apotheker für die Verarbeitung und Prüfung der Blüten kaum noch vergütet werden. Vorschläge für Arbeitserleichterungen sieht der GSAV-Entwurf allerdings nicht vor.
Weil Cannabisblüten als Rezepturausgangsstoff behandelt werden, muss deren Identität geprüft werden. Das Arzneibuch nennt dazu die organoleptische, mikroskopische und dünnschichtchromatographische (DC) Prüfung. Insbesondere die DC kann wertvolle Beratungszeit kosten, davon hatte sich DAZ.online jüngst ein Bild gemacht.
Wie könnten Apotheker entlastet werden?
Wie aufwendig die Versorgung von Cannabispatienten in der
Apotheke ist, davon hatte sich im November des vergangenen Jahres der
drogenpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Dr. Wieland Schinnenburg,
in einer Berliner Apotheke überzeugen können. In einer kleinen Anfrage an die
Bundesregierung erkundigte sich Schinnenburg kürzlich, wie die Apotheker entlastet
werden könnten. Beispielsweise, ob sich der Prüfaufwand bundesweit in Apotheken reduzieren ließe.
Hessen verzichtet auf DC
Beim Prüfaufwand gibt es länderspezifische Ausnahmen. So hat das
Regierungspräsidium Darmstadt entschieden, dass die Apotheken in Hessen auf die DC
verzichten können, wenn ihnen ein Analysenzertifikat vom Hersteller vorliegt. Lässt sich diese Auffassung eigentlich auf andere Bundesländer übertragen?
Die Antwort des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) klärt diesen Punkt nicht. So schreibt die parlamentarische Staatssekretärin Sabine Weiss (CDU) hierzu: „Die Prüfung hat nach anerkannten pharmazeutischen Regeln zu erfolgen. Dabei können für die Prüfung unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Methoden angewendet werden, als im Deutschen Arzneibuch beschrieben sind.“ Welche „bestimmten Voraussetzungen“ geeignet sind, erläutert das BMG nicht weiter.
Hauptfragesteller Schinnenburg ist mit den Ausführungen des BMG nicht zufrieden: „Die Bundesregierung bestätigt, dass die Abgabe von Medizinalcannabis für die Apotheken sehr aufwendig ist. Ihr ist aber die Situation in den einzelnen Bundesländern nicht bekannt und sie kann auch nicht sagen, was sie dagegen tun will.“
4 Kommentare
Cannabisabgabe
von Frater Vitalis M. OSB am 26.01.2019 um 16:47 Uhr
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Cannabis-Prüfung?
von Hans Denk am 25.01.2019 um 0:47 Uhr
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Holl. Cannabis-Einzelimport nach § 73 (3)
von Thomas Beck am 24.01.2019 um 18:40 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Holl. Cannabis-Einzelimport nach § 73 (
von HansDampf am 25.01.2019 um 19:18 Uhr
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