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OTC für Erwachsene – muss die Diagnose aufs Rezept?

Stuttgart - 31.01.2019, 14:00 Uhr

Ausnahme vom Verordnungsausschluss? Die Apotheke muss bei OTC-Rezepten nur prüfen, ob die Ausnahme grundsätzlich besteht. (j/Foto: imago)

Ausnahme vom Verordnungsausschluss? Die Apotheke muss bei OTC-Rezepten nur prüfen, ob die Ausnahme grundsätzlich besteht. (j/Foto: imago)


Einige OTC-Arzneimittel sind auch für ältere Kinder und Erwachsene zulasten der GKV verordnungsfähig. Allerdings nur für bestimmte Indikationen, in denen entsprechende Wirkstoffe als Therapiestandard gelten. Doch muss der Arzt diese Indikation auf dem Rezept vermerken beziehungsweise muss die Apotheke sicherstellen, dass sie tatsächlich besteht?

Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind seit dem 1. Januar 2004 grundsätzlich von der Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV ausgeschlossen – lediglich für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen sie verschrieben werden, sofern sie wirtschaftlich sind. Darüber hinaus hat der G-BA weitere Ausnahmen festgelegt. 

Bestimmte OTC-Präparate können nämlich auch für Erwachsene und Jugendliche verschrieben werden, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Welche Wirkstoffe das konkret bei welchen Erkrankungen sind, ist in der „OTC-Ausnahmeliste“ festgehalten. Dazu gehören zum Beispiel Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten-Aggregationshemmer bei koronarer Herzkrankheit, Eisen-(II)-Verbindungen zur Behandlung von Eisenmangelanaemie oder Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240mg Tagesdosis) zur Behandlung der Demenz.

Keine Diagnose = keine Prüfpflicht

Die in „Anlage I: Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V“, wie die OTC-Ausnahmeliste offiziell heißt, aufgeführten Mittel können Ärzte zulasten der GKV verordnen. Eine Diagnose muss dabei grundsätzlich nicht vermerkt werden. Folglich hat die Apotheke auch diesbezüglich keine Prüfpflicht. Prüfen muss die Apotheke aber, ob es für das entsprechende Arzneimittel überhaupt eine Ausnahme vom Verordnungsausschluss gibt. 



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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