Gesetzentwurf aus dem Justizministerium

Bundeskabinett befasst sich mit Schwangerschaftsabbruch und Verhütung

Berlin - 06.02.2019, 14:05 Uhr

Die Pille soll es künftig bis zum vollendeten 22. Lebensjahr auf Kassenkosten geben. (j/Foto: rainbow33 / stock.adobe.com)

Die Pille soll es künftig bis zum vollendeten 22. Lebensjahr auf Kassenkosten geben. (j/Foto: rainbow33 / stock.adobe.com)


Krankenkassen sollen künftig für Versicherte bis zu ihrem 22. Geburtstag die Kosten für verschreibungspflichtige Verhütungsmittel übernehmen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett am heutigen Mittwoch beschlossen hat. Im selben Gesetzentwurf ist auch eine Lockerung des bisherigen Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche vorgesehen.

Für Frauen, die einen straffreien Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen wollen, kann es heute problematisch sein, Informationen über Ärzte, Krankenhäuser und andere relevante Einrichtungen zu erhalten, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz meint aber, es bestehe dringender Bedarf an diesen Informationen. Doch dazu müsste es Ärzten und Kliniken möglich sein, auf die Tatsache hinzuweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen – und zwar ohne dass sie eine Strafverfolgung zu befürchten haben.

Bisheriges Werbeverbot in der Kritik

Gegenwärtig ist das nicht der Fall – das bekam Ende 2017 auch eine hessische Ärztin zu spüren, die wegen unerlaubter „Werbung“ für Schwangerschaftsabbrüche (§ 219a StGB) zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt wurde – im vergangenen Jahr wurde dieses Urteil in zweiter Instanz bestätigt. Dieser Fall sorgte für Aufsehen und Kritik – und wurde zum Anlass für die nun angestoßene Gesetzesinitiative.

Künftig soll es einen Ausnahmetatbestand vom grundsätzlich weiterhin bestehenden Werbeverbot geben: Ärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen sollen straffrei darauf hinweisen können, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den gesetzlichen Voraussetzungen vornehmen. Für weitergehende Informationen müssen sie allerdings auf Behörden, Beratungsstellen und Ärztekammern verweisen.

Änderungen sind aber nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern auch im Schwangerschaftskonfliktgesetz und im Sozialgesetzbuch V vorgesehen. So ist geplant, dass im Internet und bei den Beratungsstellen zentrale Listen mit Ärzten und Krankenhäusern geführt werden, an die sich die Schwangeren wenden können.

Notfallkontrazeptiva bis zum 22. Geburtstag auf Kassenkosten

Außerdem sollen Verhütungspillen länger von der Krankenkasse bezahlt werden – nämlich bis zum 22. Geburtstag und nicht wie bisher bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. Damit soll stärker als bisher gewährleistet werden, dass Versicherte unterstützt werden, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage – etwa, weil sie sich noch in der Ausbildung befinden – die Kosten für empfängnisverhütende Mittel nicht aufbringen können. Die Heraufsetzung der Altersgrenze gilt auch für den Anspruch auf ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva

Die Änderung des § 219a StGB, der „Werbung“ für Abtreibungen unter Strafe stellt, war in der Koalition hoch umstritten. Die SPD wollte das Verbot ganz streichen – doch CDU und CSU lehnten ab. Kritik am nun gefunden „Kompromiss“ kommt vor allem von Linken und Grünen. Die versprochene Rechtssicherheit und Klarheit gebe dieser den Betroffenen keinesfalls. Die Linken sehen darin sogar eine Verschlechterung der bisherigen Situation.

Nun geht der Gesetzentwurf ins parlamentarische Verfahren. Die Grünen-Abgeordneten Ulle Schauws, Sprecherin für Frauenpolitik, und Katja Keul, Sprecherin für Rechtspolitik, setzen hier auf eine Korrektur und hoffen dabei auf die SPD.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.