AZ-Tipp zur Krankenversicherung

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Traunstein - 11.02.2019, 12:30 Uhr

In der aktuellen AZ geht es um die Frage, warum und wie Apotheker Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden sollten. (Foto: dpa)

In der aktuellen AZ geht es um die Frage, warum und wie Apotheker Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden sollten. (Foto: dpa)


Wer als Apotheker und Mitglied eines Versorgungswerkes freiwillig gesetzlich krankenver­sichert ist, bleibt dies auch im Rentenalter. Als freiwilliges Mitglied sind allerdings auch Beiträge auf Einnahmen wie Miete und Pacht zu entrichten. Um einiges günstiger kann es daher sein, wenn man Pflichtmitglied in der Krankenver­sicherung der Rentner wird.

Apotheker gehören in der Regel dem berufsständischen Versorgungswerk an und erhalten im ­Alter von dort eine Altersversorgung. Geht nun ein freiwillig ­gesetzlich krankenversicherter Apotheker in den Ruhestand und bezieht eine Rente des Versorgungswerkes, so ist er weiterhin freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Anders sieht es bei Rentnern aus, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen. Waren diese in der zweiten Hälfte ihres Erwerbs­lebens zu 9/10 der Zeit gesetzlich krankenversichert, so werden sie mit dem Renteneintritt Pflichtmitglieder in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Bei der KVdR handelt es sich allerdings nicht um eine spezielle Versicherungsgesellschaft, vielmehr ist es ein Status, den pflichtversicherte Renter in ihrer (frei zu wählenden) gesetzlichen Krankenversicherung haben. Diese zahlen Beiträge zur Krankenversicherung aus der Rente, aus der Rente vergleichbaren Bezügen und aus selbstständiger Tätigkeit.

Dagegen richtet sich bei freiwillig Versicherten die Beitragsberechnung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus. Das bedeutet, dass Beiträge aus allen Einkünften, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes geeignet sind, entrichtet werden. Dazu gehören u. a. Renten, Versorgungsbezüge, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, aber auch alle sonstigen Einkünften wie Mieten, Pachteinnahmen, ­Unterhaltszahlungen, Leibrenten, Kapitalerträge usw. Es wird somit eine größere Palette an möglichen Einkünften der Beitragsberechnung unterworfen, was sich vor ­allem bei Personen auswirkt, die neben der Altersversorgung z. B. noch Einkünfte aus Mieten o. ä. beziehen. Daher kann es finanziell durchaus interessant sein, wenn man als Apotheker nach Abschluss des Berufslebens in seiner gesetz­lichen Krankenversicherung nicht freiwillig versichert ist, sondern im Rahmen der KVdR.

Wie man es schafft, in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen zu werden, lesen Sie in der aktuellen AZ.


Dr. Christine Ahlheim (cha), Chefredakteurin AZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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