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Sachverständigenausschuss
Diese zwölf Experten bestimmen über die Verschreibungspflicht
Entscheidungen darüber, welche Arzneimittel in Deutschland verschreibungspflichtig sind, fällt das Bundesgesundheitsministerium per Verordnung. Diese Verordnungen beruhen auf den Empfehlungen eines Expertengremiums, dem beim BfArM angesiedelten Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht. Aus Apothekersicht fällt auf: Die AMK ist in dem 22-köpfigen Gremium zwar vertreten, ein Offizinapotheker aber nicht – niedergelassene Ärzte hingegen schon. DAZ.online hat sich die Zusammensetzung des Gremiums angeschaut.
Welches Medikament sollte verschreibungspflichtig werden? Welche Präparate können aus der Verschreibungspflicht entlassen werden und ohne Rezept abgegeben werden? Sogenannte Rx- und OTC-Switches sind nicht nur für die Pharmaindustrie wichtig. Auch für Apotheker resultieren aus den Entscheidungen des Sachverständigenausschusses wichtige Umstellungen – nach einem OTC-Switch liegt die Beratungsverantwortung zu dem jeweiligen Arzneimittel ausschließlich in der Apotheke. Aber wer trifft solche Entscheidungen?
Der Sachverständigenausschuss ist im Arzneimittelgesetz etabliert. Demnach muss das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Ausschuss per Verordnung einrichten. Zur Zusammensetzung heißt es im Gesetz: „Dem Ausschuss sollen Sachverständige aus der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft, den Krankenhäusern, den Heilberufen, den beteiligten Wirtschaftskreisen und den Sozialversicherungsträgern angehören.“ In der Verordnung ist dann Näheres zur Zusammensetzung geregelt. Die zwölf stimmberechtigten Mitglieder werden vom BMG jeweils für fünf Jahre ernannt. Dazu gehören:
- zwei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie,
- zwei Hochschullehrer der Pharmazie, davon ein Hochschullehrer des Faches Klinische Pharmazie,
- zwei Hochschullehrer des Faches Innere Medizin, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin,
- ein Hochschullehrer des Faches Allgemeinmedizin,
- ein Hochschullehrer des Faches Kinder- und Jugendmedizin,
- ein Hochschullehrer der medizinischen Statistik oder der Epidemiologie,
- ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft,
- ein Mitglied der Arzneimittelkommission der Tierärzte und
- ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker.
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