AZ-Tipp zur Fern-Krankschreibung

Krankschreibung per WhatsApp

Traunstein - 18.02.2019, 13:00 Uhr

Diese Frage müssen sich unter Umständen auch Apothekeninhaber stellen: Wie ist mit einer Fern-AU auf dem Smartphone umzugehen? (Foto: Screenshot AU-Schein.de)

Diese Frage müssen sich unter Umständen auch Apothekeninhaber stellen: Wie ist mit einer Fern-AU auf dem Smartphone umzugehen? (Foto: Screenshot AU-Schein.de)


Seit Kurzem bietet ein Hamburger Startup eine Krankschreibung ohne persönlichen Arztkontakt an. Da das Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung im vergangenen Jahr gefallen ist, dürften weitere Anbieter folgen. Doch wie ist die rechtliche Seite: Muss ein Arbeitgeber eine solche Krankschreibung akzeptieren? 

Vorreiter ist das Hamburger Unternehmen Dr. Ansay AU-Schein GmbH. Angeboten wird eine Krankschreibung per WhatsApp über Smartphone oder Tablet unter AU-Schein.de. Zielgruppe sind alle gesetzlich und privat versicherten Arbeitnehmer, die eine deutsche Krankschreibung vorlegen müssen, nur Erkältungssymptome haben und zu keiner Risikogruppe gehören. Wer die Krankschreibung werktags von Montag bis Freitag bestellt, erhält laut Homepage den AU-Schein in der Version für den Arbeitgeber bis abends als Foto über WhatsApp und zwei Tage später per Post zusammen mit der Version für die Kranken­kasse. Dieser Service kostet 9 Euro und wird per PayPal bezahlt.

G-BA: Vordruck in Papierform!

Doch wie stellen sich die rechtlichen Hintergründe dar? Ein Vertragsarzt ist bei der Bescheinigung des Gesundheitszustandes an die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie (AU-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses gebunden, die vor allem die Verwendung eines Vordrucks in Papierform anordnet. Hat sich der gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer also von einem Vertragsarzt untersuchen und krankschreiben lassen, reicht die rein digitale Version einer Bescheinigung oder die elektronische Übersendung des Vordrucks nicht aus, um der Nachweispflicht des Arbeitnehmers zu genügen. Der Arbeitgeber hat immer das Recht, sich das Original, also den Vordruck, vorlegen zu lassen.

Der Privatarzt, der eine AU-Bescheinigung für einen PKV-Versicherten oder GKV-versicherten Selbstzahler ausstellt, ist indes nicht an die Formvorschriften der Arbeitsunfähigkeits-RL gebunden, sodass sich die Frage stellt, ob diese ebenfalls in Papierform auszustellen ist oder ob eine digitale AU-Bescheinigung ausreichend ist. Im zweiten Fall müsste der Arbeitnehmer kein Schriftstück mehr vorlegen, sondern könnte das elektronische Dokument an seinen Arbeitgeber weiterleiten, um seiner Nachweispflicht zu genügen. Das „Original“ wäre dann das originär digitale Dokument.

Und wie soll der Arbeitgeber reagieren?

Neben diese formalen Aspekte tritt die Frage, ob der Arbeitgeber eine Krankschreibung, bei der kein persönlicher Kontakt zwischen Arzt und Patient stattfand, akzeptieren muss. Welche Maßnahmen ein Arbeitgeber ergreifen kann, wenn er Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters hat, beschreibt Rechtsanwalt Peter Schüller in der aktuellen AZ Nr. 8, 2019, S. 5.


Dr. Christine Ahlheim (cha), Chefredakteurin AZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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1 Kommentar

Fake? Advocatus Diaboli? Auf jeden Fall: Irre!

von Wolfgang Müller am 18.02.2019 um 18:09 Uhr

Das muss ganz offensichtlich eine außerordentlich raffinierte Fake-Start-Up-Maßnahme oder ein Fake-Artikel eines ausgesprochenen "Digitalisierung"-Gegners sein. Denn:

Erstens zeigt es wie Nix zuvor, dass wir es bei diesem ganzen "innovativen" Kram im Gesundheitswesen KEINESWEGS mit "Digitalisierung" zu tun haben, sondern einfach mit dem Missbrauch von simpelster Administrations-EDV und der Telekommunikation, und

zweitens zeigt es ebenfalls wie Nix zuvor, wie absurd FALSCH dieser ganze Mist ist, der da gerade als "Das Nächste Große Ding" sowohl für Arztpraxen als auch Apotheken angepriesen wird. Von weitgehend Ahnungslosen, sowohl was Medizin, Sozialwissenschasften als auch echte Digitalisierung (wie z. B. CAD/CAM oder Navigations-Systeme) betrifft.

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