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Arzneimittelrechtliche Gefährdungshaftung
Valsartan: 80-jährige Krebs-Patientin klagt gegen Hersteller
Der Freiburger Rechtsanwalt Heiko Melcher hat die offenbar erste Patientenklage gegen Pharmaunternehmen wegen mit N-Nitrosodimethylamin (NDMA) verunreinigter Valsartane eingereicht. Seine Mandantin ist eine 80-jährige Frau, die an Nierenkrebs erkrankt ist.
Die Valsartan-Krise hat im vergangenen Jahr weltweit für Verunsicherung gesorgt. Allein in Deutschland geht man davon aus, dass rund 900.000 Menschen die mit potenziell krebserregenden Nitrosaminen verunreinigten Arzneimittel eingenommen haben. Die betroffenen Pharmaunternehmen hatten ihren Wirkstoff unter anderem von der chinesischen Firma Zhejiang Huahai Pharmaceutical bezogen. Es zeigte sich aber in der Folge, dass noch mehr Wirkstoffhersteller produktionsbedingt verunreinigte Substanzen auf den Markt gebracht hatten. Zudem fanden sich auch in anderen Sartanen nitrosaminhaltige ( zum Beispiel NDMA und NDME) Verunreinigungen.
Bekanntlich kam es zu massenhaften Rückrufen. Diese verliefen zwar nicht auf Patientenebene – ein akutes Risiko sahen die Behörden für sie nicht – dennoch sorgten sich viele Betroffene um ihre Gesundheit, ebenso ihre Angehörigen. Vielen stellte sich die Frage: Kann ich rechtlich gegen die Unternehmen vorgehen? Grundsätzlich bietet das Arzneimittelgesetz Möglichkeiten, Pharmaunternehmen in Haftung zu nehmen. Insbesondere kommt eine Gefährdungshaftung nach § 84 AMG in Betracht.
Nun hat der Freiburger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Heiko Melcher, für eine 80-jährige Patientin eine Klage beim Landgericht Konstanz eingereicht – offenbar die erste dieser Art, wie der Anwalt vermutet. Seine Mandantin hat über Jahre hinweg valsartanhaltige Arzneimittel eingenommen. Mittlerweile hat sie Nierenkrebs und befindet sich bereits in palliativmedizinischer Behandlung.
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Mit der Klage macht Melcher für seine Mandantin gegenüber drei Pharmaunternehmen – 1 A Pharma, Mylan und Hexal – Auskunfts-, Schmerzensgeld- und Feststellungsansprüche geltend. Die rühren dem Anwalt zufolge zum einen aus der Gefährdungshaftung nach § 84 AMG, aber auch daraus, dass die Unternehmen notwendige Kontrollen im Herstellungsland unterlassen hätten.
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