Zum Download bereit

Was gilt? Hier geht’s zum neuen Rahmenvertrag

Berlin - 28.02.2019, 15:00 Uhr

Der neue Rahmenvertrag soll ab Juli 2019 gelten. Jetzt steht er zum Download bereit. (Foto: DAZ.online)

Der neue Rahmenvertrag soll ab Juli 2019 gelten. Jetzt steht er zum Download bereit. (Foto: DAZ.online)


Importquote, Lieferfähigkeit, Sonder-PZN. Monatelang haben der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband um zentrale Punkte im Rahmenvertrag gerungen. Mitte Dezember gab es dann eine Lösung, die auch die DAV-Mitgliederversammlung durchwinkte. DAZ.online hat bereits mehrfach über die neuen Regelungen berichtet. Nun liegt das Papier konsentiert zum Download bereit.

Am 1. Juli 2019 soll der überarbeitete Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung in Kraft treten. Der Vertrag enthält alle wichtigen Spielregeln in der Arzneimittelversorgung und zur Abrechnung zwischen Kassen und Apothekern. Verhandelt wird er zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband. Schon seit Jahren hatten insbesondere die Apotheker Klärungsbedarf, im Dezember 2018 gab es dann nach langen Verhandlungen eine Lösung. Zuletzt mussten dann noch alle Unterschriften zusammengetragen werden.

Jetzt liegt das Papier aber vor. Das Vertragswerk ist von 14 Paragrafen und fünf Anlagen auf nunmehr 32 Paragrafen und acht Anlagen gewachsen. Hier können Sie es einsehen und herunterladen.

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Erleichterungen und Herausforderungen

Was bedeutet der neue Rahmenvertrag für Apotheken?

Einige für die Apotheker wichtige Änderungen sind:

  • Die Umstellung der Importquote: Arzneimittel, die in einem Rabattvertrag berücksichtigt sind, sind von der Importquote künftig nicht mehr betroffen. Im übrigen Markt müssen die Apotheker mindestens 2 Prozent über die Import-Abgabe sparen. Im Sommer 2020 soll dieser Wert geprüft und gegebenenfalls nachgebessert werden. Welches Medikament überhaupt für die „Quotenabgabe“ in Frage kommt, hängt in Zukunft vom Preis ab: Bei Arzneimitteln bis 100 Euro muss der Abstand zwischen Import und Original mindestens 15 Prozent betragen. Zwischen 100 und 300 Euro müssen es mindestens 15 Euro sein. Bei Import-Preisen von 300 Euro oder mehr müssen die Präparate mindestens 5 Prozent günstiger sein als das Original.
  • DAV und GKV haben genau festgelegt, wann ein Arzneimittel als „vorrätig“, „lieferfähig“ und „nicht verfügbar“ eingestuft werden kann. Ein Produkt soll künftig als nicht verfügbar definiert werden, „wenn es innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden kann.“ Damit ist nun klar, wann eine Retaxation erfolgen kann und wann nicht.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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4 Kommentare

...wir "dürfen"...

von Susanne Krause am 19.04.2019 um 22:22 Uhr

Nur ein kleines Beispiel:
"Nach Abstimmung mit dem Arzt DARF der Apotheker die PZN ändern und muss dann NUR das Datum der Kommunikation mit dem Arzt auf dem Rezept vermerken."
Das klingt wie Hohn und Spott in meinen Ohren!
Danke, dass man uns erlaubt, diese Kleinigkeiten(!) schnell (!?) aus der Welt zu schaffen, PZN schnell vom Bildschim abschreiben, ach, muss ja die PZN des VERORDNETEN Arzneimittels sein, also nicht RV-AM anklicken und fertig, sondern vorher die PZN abschreiben.
In der Praxis anrufen geht ja sowieso in Sekundenschnelle.
...

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Dilettantismus

von Bald-Ex-Apotheker am 01.03.2019 um 10:10 Uhr

Kann man so einen Vertrag unterzeichnen, ohne ignorant und korrupt zu sein?

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Wer glaubt denn wirklich, daß es damit besser wird !?

von ratatosk am 28.02.2019 um 18:45 Uhr

In angemessener Zeit !? nee ist klar, aber die GKV Funktionäre haben ewig Zeit, der Schmerzpatient keine. Dies ist wieder ein Vertragshighlight, wie die unseligen vorher.
Leider sind die GKV en keine Partner, sondern eher vergleichbar mit Abmahnklitschen, die Retaxgeierunternehmen belegen dies ja eindrucksvoll. Dann lieber keinen neuen Vertrag, wenn nichts seriösen mit diesen Herrschaften machbar ist. Dann lieber ein weiteres Staatsdiktat, wie schon so viele andere, aber dann haben diesen Unsinn wenigstens nicht noch selber mit ausgeheckt und unterschrieben, dann sind wir eben durch die Staatsgewalt gezwungen. Für uns gelten ja schon lange Sondergesetze, jeder andere kann nachbessern wir nicht, aber das führt ja auch zu dicken Boni, ob angeblich guten Arbeitens bei der GKV - und zum Zerschlagen fürs Großkapital dient es auch

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so nicht

von Karl Friedrich Müller am 28.02.2019 um 15:23 Uhr

wenn das stimmt, was bisher über den Inhalt des neuen Rahmenvertrags bekannt wurde, ist der Abschluss ein Griff ins Klo für uns Apotheken vor Ort.
Dieser Vertrag darf nicht unterschrieben werden, macht er uns doch das Leben zusätzlich schwer, bietet den KK unendlich viele neue Retaxmöglichkeiten und uns noch mehr Probleme mit Kunden und Ärzten.
Nur noch die 4 billigsten? Und wenn alle nicht lieferbar? Keine Seltenheit!
Nicht mehr das Vorordnete abgabefähig?
Bedeutet in beiden Fällen: noch mehr Kreuze einholen müssen, wo der Arzt sich weigert, weil er von den KK unter Druck gesetzt wurde.
Nur 2 Beispiele.
Die Sparwut der KK wird wieder auf unserem rücken ausgetragen! Mit Billigung unserer sogenannten Vertretung!
Hallo! WIR möchten vertreten werden, nicht die Interessen der KK!
Unsere sogenannte Vertretung ist nicht mehr akzeptabel.
Außerdem muss in solchen für uns schwerwiegenden Fällen eine Abstimmung stattfinden.

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