Preisnachlässe, Werbegeschenke, das Angebot „Zwei zum Preis von Einem“ oder
die Koppelung von Produktangeboten und Gewinnspielen sind heute gängige
Werbemittel. Von der Annahme, derartige Wertreklamen könnten grundsätzlich die
rationale Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflussen, haben sich Gesetzgeber
und Rechtsprechung verabschiedet.
Im Anwendungsbereich des
Heilmittelwerbegesetzes sind die rechtlichen Vorgaben dagegen deutlich
strenger. Im Rahmen der produktbezogenen Werbung für Heilmittel ist es nach § 7
Absatz 1 HWG unzulässig, Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren
oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, eine gesetzliche
Ausnahme liegt vor. Dies gilt sowohl gegenüber Endverbrauchern als auch
gegenüber Fachkreisen.
Endverbraucher sollen damit beim Erwerb von Heilmitteln
vor unsachlichen Beeinflussungen geschützt und ein über den tatsächlichen
Bedarf hinausgehender Zuviel- oder Fehlgebrauch verhindert werden. Angehörige
der Fachkreise sollen nicht in Versuchung geführt werden, persönliche
Zuwendungen bei ihren Verordnungen, Beratungen sowie Bezugs- und
Abgabeentscheidungen (mit) zu berücksichtigen.
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