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Im riesigen Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist es nur eine kleine Regelung, für Apotheker und Großhändler ist sie aber von großer Bedeutung: Die Große Koalition hat beschlossen, dass das 70-Cent-Großhandelsfixum für Rabatte gesperrt ist. Monatelang wurde darüber diskutiert, ob die Sperre auch für Skonti gilt. Vor allem der Großhandelsverband Phagro fordert dies. Auch die SPD-Bundestagsfraktion sieht das so. Das letzte Wort dürfte allerdings nach wie vor nicht gesprochen sein.
Der Bundestag hat am heutigen Donnerstag mit den Stimmen von Union und SPD das TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) beschlossen, mit dem die Regierung eigentlich vornehmlich die ambulante ärztliche Versorgung verbessern will. Das Vorhaben ist aber zum Omnibusgesetz geworden, sodass auch zahlreiche andere Versorgungsbereiche mitgeregelt wurden. In Kraft treten sollen die meisten Regelungen zum 1. Juli 2019.
Eine dieser eigentlich fachfremden Regelungen im TSVG ist die Rabattsperre für das Großhandelsfixum. Dass es überhaupt Handlungsbedarf gab, ist Folge eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH). Der hatte im Oktober 2017 in einem Rechtsstreit um die Rabatte des Großhändlers AEP entschieden, dass der gegenwärtige Verordnungstext lediglich eine Preisobergrenze, aber keine Preisuntergrenze für den Großhandel festlege. Das heißt: Der Großhandel muss den Festzuschlag von 70 Cent dem Wortlaut nach nicht zwingend erheben. Dabei war der Gesetzgeber stets davon ausgegangen, dass die 70 Cent nicht rabattfähig sind – nur fand dieser Wille aus BGH-Sicht keinen klaren Eingang in die Norm.
Neue Regelung in § 2 Arzneimittelpreisverordnung
Im TSVG wurde nun die folgende Änderung in die Arzneimittelpreisverordnung aufgenommen: „Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden.“
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Warum die Skontofrage weiterhin unklar ist
Die Begründung dazu ist jedoch recht unklar formuliert und lässt die Frage offen, ob von der 70-Cent-Sperre nicht nur Rabatte, sondern auch Skonti betroffen sind. Eine Antwort hierauf hatte man sich bereits vom BGH hofft – doch dieser war in seinem Urteil nicht bis zu diesem Punkt gekommen. Der Großhandelsverband Phagro hat hierzu allerdings eine klare Meinung: Wenn die Koalition nur die Gewährung von Rabatten, nicht aber von handelsüblichen Skonti, auf den Rahmen des prozentualen Zuschlags begrenzt, werde „die bisherige Rechtsunsicherheit weiter fortbestehen. Notwendig ist daher eine eindeutige Klarstellung, dass die Summe aus Rabatten und Skonti den Rahmen des prozentualen Zuschlags nicht überschreiten darf“, schrieb der Phagro in seiner schriftlichen Stellungnahme zum TSVG.
1 Kommentar
wer soll das bezahlen, wer hat so viel Geld?
von Karl Friedrich Müller am 14.03.2019 um 14:50 Uhr
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