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Ofenkrusti
Apotheker erwarten wichtiges BGH-Urteil zu Rx-Boni
Apotheken geben ihren Kunden gerne eine kleine Aufmerksamkeit mit
– auch wenn sie ein Rezept einlösen. Aber was ist erlaubt und was schon
zu viel? Und das gerade vor dem Hintergrund, dass EU-Versender Rx-Boni von bis
zu 30 Euro gewähren. Ist ein Brötchengutschein bereits unzulässig? Und
was ist mit einem Rabatt über einen Euro? Darüber verhandeln am heutigen Donnerstag
die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe. Das Urteil hat auch eine politische Dimension.
Am heutigen Donnerstag verhandelt der Bundesgerichtshof über zwei Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen Apotheker: Eine Apotheke in Darmstadt hatte beim Erwerb verschreibungspflichtiger Medikamente einen Brötchen-Gutschein für die nahe Bäckerei, wahlweise für „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“ ausgegeben. Kunden einer Berliner Apotheke bekamen einen Ein-Euro-Gutschein für ihren nächsten Einkauf.
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Im „Ofenkrusti“-Fall entschied das Oberlandesgericht Frankfurt, dass diese Gutscheine unzulässig sind. Es liege ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung vor. Daran ändere auch das im Oktober 2016 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Rx-Preisbindung nichts. Dagegen ließ das Kammergericht Berlin den Ein-Euro-Gutschein durchgehen. Es liege zwar ein Verstoß gegen die Preisbindung vor – doch dieser sei nicht „spürbar“. Der Gesetzgeber hatte diese im Wettbewerbsrecht bekannte „Spürbarkeitsschwelle“ eigentlich mit einer Änderung des § 7 Heilmittelwerbegesetz ausschalten wollen – nun stellt sich die Frage, ob sie nach dem EuGH-Urteil wieder aufleben sollte.
Die Entscheidung liegt jetzt beim Bundesgerichtshof. Heute wird ab 9 Uhr verhandelt. Möglicherweise fällt auch heute ein Urteil. Sicher ist dies aber noch nicht.
Ein Verfahren mit politischen Auswirkungen
Ein Urteil in dieser Angelegenheit könnte auch politische Auswirkungen haben. Denn die Große Koalition diskutiert gerade über eine Apotheken-Reform. Die Union möchte Rx-Boni für alle Marktteilnehmer komplett verbieten und dies im SGB V und im Rahmenvertrag festschreiben. Die SPD-Bundestagsfraktion hatte das zuletzt kritisiert – und einen alten Vorschlag ins Spiel gebracht, der genau diese geringfügigen Mitgaben betrifft, die heute vor dem Bundesgerichtshof verhandelt werden.
Zur Erinnerung: Die SPD-Politiker Edgar Franke und Sabine Dittmar hatten nach dem EuGH-Urteil zur Rx-Preisbindung einen eigenen Gesetzesantrag vorgelegt, demzufolge der Rx-Versand erhalten bleiben soll. Gleichzeitig sollte, wie derzeit auch von der Union geplant, ein Rx-Boni-Verbot im SGB V verankert werden. Allerdings: In dem SPD-Vorschlag sollten Zuwendungen oder Werbegaben, die nach § 7 Heilmittelwerbegesetz
bislang erlaubt sind, ausgenommen sein – soweit sie einen Wert von einem Euro nicht überschreiten. Vorstellbar ist also, dass die SPD diese Regelung noch in die geplante Apothekenreform einbringen will. Ihre grundsätzliche Zustimmung hatte sie aber bereits signalisiert.
1 Kommentar
Oberhänsli freut sich auch über Ofenkrusti
von Benjamin Schäfer am 28.03.2019 um 9:24 Uhr
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