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Streit um Werbegaben
BGH sieht auch kleine Apotheken-Geschenke skeptisch
Während niederländische Versandapotheken seit der EuGH-Entscheidung zur Rx-Preisbindung bis zu 30 Euro Rabatt pro Rezept geben, streiten deutsche Apotheken vor dem Bundesgerichtshof derzeit um die Frage, ob ihnen zumindest geringwertige Geschenke bei Rx-Arzneimitteln erlaubt sind. Der Vorsitzende Richter ließ bei der Verhandlung am heutigen Donnerstag durchblicken, dass sie damit wohl nicht durchkommen werden. Ein Urteil steht aber noch aus.
Womit dürfen Apotheken bei der Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel Kunden locken? Beim Bundesgerichtshof sind derzeit Verfahren gegen zwei Apotheker anhängig: Eine Darmstädter Apothekerin hatte Kunden Gutscheine für „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“ mitgegeben, ein Berliner Apotheker Ein-Euro-Gutscheine zur Einlösung beim nächsten Apothekenbesuch. Geklagt gegen sie hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Diese hatte im Fall der Apothekerin mit ihren Brötchen-Gutscheinen in den Vorinstanzen Recht bekommen, während das Berufungsgericht dem Berliner Apotheker die Gutscheine gestattet hatte.
Bei der heutigen Verhandlung beider Fälle beim ersten Zivilsenat des Bundesgerichtshof ließ der Vorsitzende Richter Thomas Koch durchblicken, dass das Gericht in seinem für die nächsten Wochen zu erwartendem Urteil derartige Gutscheine verbieten wird. Er erläuterte zunächst die Rechtslage: Nach § 3a des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (UWG) handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Gleichzeitig muss der Verstoß geeignet sein, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
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Eine derartige Vorschrift findet sich in § 78 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG), nach dem ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für rezeptpflichtige Arzneimittel zu gewährleisten ist. Nach § 7 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) ist es im Allgemeinen außerdem unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben – „Waren oder Leistungen“ – anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen. Ausnahmen gelten für geringwertige Zuwendungen oder Werbegaben, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes gekennzeichnet sind, wie auch geringwertige Kleinigkeiten. Dabei sieht die Norm noch eine Ausnahme der Ausnahme vor: Selbst solche geringwertigen Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Außerdem dürfen Apotheker nach § 7 HWG beispielsweise Fahrtkosten von Kunden mit dem öffentlichen Nahverkehr erstatten, die in Zusammenhang mit dem Besuch der Apotheke stehen.
3 Kommentare
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