Landgericht Berlin

Datenklau-Prozess: Bellartz-Verteidiger plädiert auf Freispruch

Berlin - 05.04.2019, 17:15 Uhr

Apotheke Adhoc-Herausgeber Thomas Bellartz (l.) und sein Anwalt Carsten Wegner plädieren im Datenklau-Prozess auf Freispruch. Wegner kritisierte in seinem Plädoyer das Vorgehen des Gerichts. (Foto: DAZ.online)

Apotheke Adhoc-Herausgeber Thomas Bellartz (l.) und sein Anwalt Carsten Wegner plädieren im Datenklau-Prozess auf Freispruch. Wegner kritisierte in seinem Plädoyer das Vorgehen des Gerichts. (Foto: DAZ.online)


Nach etwa 15 Monaten wurde am heutigen Freitag die Beweisaufnahme im Prozess gegen Apotheke-Adhoc-Herausgeber Thomas Bellartz und einen IT-Spezialisten abgeschlossen. In ihren Plädoyers kamen die Verteidiger zu dem Schluss, dass der Straftatbestand des Ausspähens von Daten nicht erfüllt ist und forderten den Freispruch der Angeklagten. Bellartz-Anwalt Carsten Wegner nutzte zudem die Gelegenheit, den bisherigen Prozessverlauf scharf zu kritisieren. Die Urteilsverkündung wird für den 10. April erwartet.

Das Strafverfahren gegen Apotheke Adhoc-Herausgeber Thomas Bellartz und den IT-Spezialisten Christoph H. könnte sich nach mehr als 40 Verhandlungstagen tatsächlich dem Ende nähern. Den beiden wird vorgeworfen, gemäß § 202a Strafgesetzbuch zwischen 2009 und 2012 vertrauliche E-Mails von BMG-Mitarbeitern ausgespäht zu haben. Am heutigen Freitag wurden die beiden verbleibenden Plädoyers – von Bellartz Verteidiger Carsten Wegner und H.`s Verteidigerin – gehalten. Beide Anwälte kamen zu dem Schluss, dass kein Straftatbestand gemäß § 202 a vorliege und forderten diesbezüglich den Freispruch ihrer Mandanten.  

Anwältin: Straftatbestand nach § 202a StGB nicht erfüllt

H.`s Verteidigerin begründete ihr Fazit wie folgt: Um den Tatbestand des Ausspähens von Daten zu erfüllen, müsste der Täter technische Zugangssicherungen überwinden, die sich gegen ihn richten. Darunter verstehe man beispielsweise eine Passwortsicherung. Eine Arbeitsanweisung, auf bestimmte Daten dennoch nicht zuzugreifen, stellt keine Zugangssicherung im Sinne von § 202a dar.

Bellartz-Prozess

„Datenklau“-Verfahren

Bellartz-Prozess

Der angeklagte Christoph H., der beim BMG seinerzeit als externer IT-Administrator tätig war, habe aufgrund seiner Funktion Zugriff auf die persönlichen und öffentlichen Laufwerke sowie auf öffentliche Postfächer gehabt. Um auf diese Speicherorte zuzugreifen, musste er keine technische Zugangssicherung überwinden, weshalb der Straftatbestand nicht erfüllt sei. Auch die Motivation, weshalb auf die Daten zugegriffen wurde, spielt laut der Anwältin keine Rolle. Abgesehen davon gab es in dem Zeitraum kein Auftragsdokumentationssystem in der IT des BMG, weshalb im Nachhinein nicht nachvollziehbar sei, ob hinter einem Datenzugriff ein Kundenauftrag gesteckt habe oder nicht.

Auf persönliche E-Mail Postfächer hatten die IT-Administratoren infolge einer technischen Umstellung zwar keinen direkten Zugriff. Doch es gab laut einer Zeugenaussage eine schriftliche Anleitung innerhalb der BMG-IT, wie sich die Administratoren diese Zugänge erteilen können. Damit hätte für H. keine Zugangssicherung im Sinne von § 202a bestanden. Abgesehen davon hätten BMG-Mitarbeiter persönliche E-Mails auch häufiger auf einem der Laufwerke abgespeichert. Dass bei H. ein USB-Stick mit BMG-E-Mails gefunden wurde, belege nicht, von welchem Speicherort der Zugriff erfolgt worden war.



Dr. Bettina Jung, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


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