Zwei Jahre längere Verhütung

Kassen zahlen Antibaby-Pille bis zum Alter von 22 Jahren

Berlin / Stuttgart - 05.04.2019, 13:00 Uhr

Seit dem 29. März erstatten Kassen die Kosten für verschreibungspflichtige Verhütungsmittel bis zum Alter von 22 Jahren. (r / Foto: dpa / picture alliance)

Seit dem 29. März erstatten Kassen die Kosten für verschreibungspflichtige Verhütungsmittel bis zum Alter von 22 Jahren. (r / Foto: dpa / picture alliance)


Künftig erstattet die GKV die Kosten für verschreibungspflichtige Kontrazeptiva bis zum vollendeten 22. Lebensjahr der Versicherten. Das dazugehörige Gesetz ist jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und somit in Kraft. Seither zahlten die Krankenkassen die Antibaby-Pille, vaginale Ringsysteme wie den Nuvaring® oder hormonhaltige Spiralen (Mirena®) nur bis zum Alter von 20 Jahren. Die Zuzahlung in Höhe von fünf bis zehn Euro fällt unverändert ab 18 Jahren an.

Die Krankenkassen kommen künftig zwei Jahre länger für die Kosten verschreibungspflichtiger empfängnisverhütender Mittel auf: Seit dem 29. März 2019 haben Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf Rx-Präparate zur Verhütung. Bislang erstattete die GKV die Kosten für die Antibabypille oder andere verschreibungspflichtige Kontrazeptiva nur bis zu einem Alter von 20 Jahren.


Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.“

§ 24a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Empfängnisverhütung)


Zuzahlung wird ab 18 Jahren fällig

Möglich macht die Ausweitung der empfängnisverhütenden Leistungen der Krankenkassen das „Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“, das am 29. März 2019, einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, in Kraft getreten ist. Im Zuge dessen hat der Gesetzgeber § 24a SGB V angepasst, der die Empfängnisverhütung regelt.


Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln.“

§ 24a Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Empfängnisverhütung)


Es ändert sich nur der Altersbereich für die Erstattung seitens der Krankenkassen. Nach wie vor fällt für Versicherte ab dem 18. Geburtstag die gesetzliche Zuzahlung zu ihrem Kontrazeptivum an. Auch etwaige Mehrkosten trägt die Versicherte selbst.


Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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