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Bundesverwaltungsgericht
Autofahren unter Cannabis führt nicht zwingend zu Führerscheinentzug
Ein gelegentlicher
Cannabis-Konsument, der erstmals unter der Wirkung der Droge Auto fährt und
dabei in eine Verkehrskontrolle gerät, muss nach einem aktuellen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend fürchten, dass ihm die Fahrerlaubnis
unmittelbar entzogen wird. Die Behörde müsse vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob zunächst eine medizinisch-psychologische Untersuchung einzuholen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte über sechs Klagen von gelegentlichen Kiffern zu entscheiden, die in einer Verkehrskontrolle aufgefallen waren. Sie alle hatten trotz vorangegangenen Cannabis-Konsums ein Kraftfahrzeug geführt. Bei ihnen wurde 1 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum festgestellt. Daher gingen die Fahrerlaubnisbehörden davon aus, dass die Fahrsicherheit dieser Personen beeinträchtigt sein konnte. Wegen der fehlenden Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges fehle ihnen die Fahreignung nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Behörden entzogen den Betroffenen ohne die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis.
Dagegen klagten die Betroffenen – mit unterschiedlichem Erfolg. Nun war das Bundesverwaltungsgericht am Zug. In seiner Pressemitteilung zum am heutigen Donnerstag ergangenen Urteil führt es aus, dass der erstmalige Verstoß gegen die gebotene Trennung von Konsum und Fahren in der Regel nicht die Annahme rechtfertigt, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Das hatten die Leipziger Richter selbst schon anders gesehen – doch an dieser gegenteiligen Annahme hält das Gericht nun nicht mehr fest. Es betont zwar, dass auch ein einmaliger Verstoß Bedenken gegen die Fahreignung begründe, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen müsse. Erforderlich sei eine Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen werde. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedürfe es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist entscheiden.
Der Deutsche Hanfverband sprach von einem „ersten Schritt in die richtige Richtung“. Grundsätzlich fordert der Verband aber die Gleichbehandlung von Akohohol- und Cannabiskonsumenten im Führerscheinrecht und die Einführung eines realistischen THC-Grenzwertes.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019, Az.: 3 C 13.17, 3 C 14.17 u. a.
4 Kommentare
Verstoss gegen die Gleichbehandlung
von Bartels Hans am 06.11.2019 um 9:24 Uhr
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von Krankgemacht am 05.08.2019 um 20:41 Uhr
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von Prinz Eisenhart am 12.04.2019 um 20:14 Uhr
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von Herbert am 12.04.2019 um 11:01 Uhr
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