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DAZ-Gastkommentar zum Apothekenstärkungsgesetz
Mand: „Das Gesetz erfüllt nicht einmal den eigenen Anspruch“
Der Apothekenrechtsexperte Dr. Elmar Mand warnt schon seit Wochen davor, die im Arzneimittelgesetz normierte Preisbindung für EU-Versandapotheken zu streichen. Der mittlerweile vorliegende Referentenentwurf für das Apotheken-Stärkungsgesetz sieht jedoch genau dies vor. In einem Gastkommentar für die DAZ legt Mand dar, warum das tatsächlich das Aus für eine Geltung des deutschen Arzneimittelpreisrechts für EU-Versender bedeutet und weshalb der Versuch, die Gleichpreisigkeit über das Sozialrecht zu sichern, nicht funktionieren wird.
Bereits Mitte März hatte Dr. Elmar Mand als Referent des ApothekenRechtTags im Rahmen der Interpharm vor einem „Super-Gau“ für die Apotheken gewarnt: der Streichung des § 78 Abs. 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz (AMG), also der Norm, die die klarstellt, dass der einheitliche Apothekenabgabepreis auch für EU-ausländische Versandapotheken gilt. Mittlerweile hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken“ vorgelegt. Dieser sieht genau diese Streichung vor – damit werde der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 Rechnung getragen, heißt es in der Begründung. Und weiter: „Mit der Änderung erkennt die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission an“. Denn diese hat bekanntlich kürzlich ein zwischenzeitlich ruhendes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wieder aufleben lassen, in dem es um genau diesen Satz im Arzneimittelgesetz geht. Die Kommission meinte schon 2013, dass mit dieser Regelung gegen die Grundfreiheit des freien Warenverkehrs verstoßen wird.
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Doch Mand ist überzeugt: Auf diese Weise wird der Gesetzgeber seinem eigenen Ziel, die bestehende Ungleichbehandlung in- und ausländischer (Versand-)Apotheken zu beenden, nicht gerecht. Auch nicht in Verbindung mit seinem Versuch, die Einhaltung der Arzneimittelpreisverordnung jedenfalls im GKV-Bereich über den Rahmenvertrag zu regeln. Warum, das erläutert der Jurist von der Universität Marburg in einem Gastkommentar in der aktuellen DAZ. Ein Problem sieht er darin, dass der Gesetzgeber im geplanten neuen § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V vollständig auf einen Hinweis im Gesetzestext verzichtet, woraus sich eine Preisbindung für EU-Versender herleiten ließe. Damit sei diese angedachte Regelung lediglich als Rechtsgrundverweisung auf das Arzneimittelpreisrecht auszulegen, das ausländische Versender künftig aber gerade explizit von seinem Anwendungsbereich ausklammern will. Damit EU-Versender jedoch ans Preisrecht gebunden werden, sei eine Kollisionsnorm wie § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG notwendig.
Und Mand hat noch einige Argumente mehr, warum das Bundesgesundheitsministerium mit dem Gesetzentwurf nur einen „halbherzigen Versuch unternommen hat, die Gleichpreisigkeit wenigstens im GKV-Segment aufrecht zu erhalten“. Das Ende der bisherigen Preisbindung wäre aus seiner Sicht unausweichlich. Denn: „Rechtlich ist die partiell fortbestehende und vom deutschen Gesetzgeber abgesegnete Inländerdiskriminierung jedenfalls gegenüber privat Versicherten ein Hebel, um das Preisrecht insgesamt anzugreifen. Faktisch erhalten die häufig in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften agierenden ausländischen Versandapotheken den Freibrief, auf einem für den Ertrag von Apotheken ganz wesentlichen Teilmarkt ihre disruptive Preispolitik zu entfalten“.
7 Kommentare
Das ist der Plan
von Sylvia am 26.04.2019 um 14:19 Uhr
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LAK Hessen
von Dr.Diefenbach am 25.04.2019 um 14:09 Uhr
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Mand-Expertise
von Roland Mückschel am 25.04.2019 um 9:48 Uhr
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Zum 1ten, 2ten und ... Verkauft an die EU ...
von Christian Timme am 25.04.2019 um 8:48 Uhr
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Das ist der Plan
von Anita Peter am 25.04.2019 um 8:33 Uhr
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AW: Das ist der Plan
von Conny am 25.04.2019 um 10:05 Uhr
AW: Das ist der Plan
von Sylvia Trautmann am 26.04.2019 um 14:12 Uhr
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