Retaxquickie

Wirksames gegen Allergie – was zahlt die Kasse?

Stuttgart - 25.04.2019, 12:00 Uhr

Kann das verordnete Allergiemittel auf Kassenrezept abgegeben werden? ( r / Foto:                                             
                                            
                                                    
                                        
                                        
                                                    contrastwerkstatt
                                        
                                                    
                                            / stock.adobe.com)

Kann das verordnete Allergiemittel auf Kassenrezept abgegeben werden? ( r / Foto: contrastwerkstatt / stock.adobe.com)


Antihistaminika wie Loratadin und Cetirizin werden zumeist in der Selbstmedikation angewendet, ebenso wie die lokal anzuwendenden Mittel mit Levocabastin und Azelastin und seit vergangenem Jahr auch einige nasale Glucocorticoide. Allerdings lassen sich in manchen Fällen OTC-Antiallergika auch auf Kassenrezept verordnen.

Birke, Buche, Ulme und dazu die ersten Gräserpollen – je nach Wetter und Standort haben Heuschnupfengeplagte derzeit wenig Ruhe. Häufig suchen sie Hilfe in der Apotheke – meist mit rezeptfreien Präparaten. Viele Antihistaminika sind ohne ärztliche Verschreibung erhältlich – was aber nicht bedeutet, dass eine Verordnung auf keinen Fall möglich ist. Für viele bei Allergie eingesetzte Arzneimittel gibt es nämlich Ausnahmen vom Verordnungsausschluss, weil sie bei einer schwerwiegenden Erkrankung zum Therapiestandard gehören. Wir haben uns die Regelungen für die einzelnen Wirkstoffe angeschaut.

Geht immer: Rx und für Kinder

Grundsätzlich verordnet werden können verschreibungspflichtige Arzneimittel, zum Beispiel Oralia mit den Wirkstoffen Desloratadin, Ebastin oder Azelastin. Dasselbe gilt für rezeptpflichtige Glucocorticoid-Nasensprays. KVen empfehlen allerdings, verschreibungspflichtige Antiallergika in der Regel aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu verordnen. Sie berufen sich dabei auf die Arzneimittelrichtlinie. Dort heißt es: Sofern für eine Behandlung apothekenpflichtige Arzneimittel medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind, sollen vorrangig diese zu Lasten des Patienten verordnet werden. Eine Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln kann in diesen Fällen unwirtschaftlich sein! (AM-RL § 12 (11)).

Für Kinder bis zu 12 Jahren bzw. für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zu 18 Jahren können auch OTC-Arzneimittel verordnet werden. Die Apotheke muss bei Vorlage eines rosa Rezeptes nicht prüfen, ob tatsächlich eine Entwicklungsstörung vorliegt.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.