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Gastkommentar
Alles entschieden? Nur wenn die Apotheker es so akzeptieren!
Die EU-Kommission fordert von Deutschland, die Preisbindung für EU-Versender im Arzneimittelgesetz zu streichen – und die Bundesregierung hat ihr jetzt mitgeteilt, dass dies im Referententwurf für das Apotheken-Stärkungsgesetz vorgesehen ist. Daraus kann aber keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass es nun keinen Weg zurück gibt, wie in anderen Medien zu lesen ist. Das betont der Apothekenrechtsexperte Professor Dr. Hilko J. Meyer in einem Gastkommentar für DAZ.online.
Die Bundesregierung hat Ende
April auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Europäischen Kommission
zur Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel geantwortet und auf
den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
verwiesen, in dem die Streichung des § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG enthalten ist.
Daraus wird in den Medien der Schluss gezogen, dass diese Vorankündigung „kaum
einen Weg zurück zulässt“.
Das ist Unsinn. Die frühzeitige Absichtserklärung der Bundesregierung und der Hinweis auf den Zeitplan des laufenden Gesetzgebungsverfahrens entsprechen dem diplomatischen Umgang zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten und der EU-Kommission. Bemerkenswert sind an diesem Vorgang allein die Tatsache und der Zeitpunkt des Bekanntwerdens einer internen Leitungsvorlage des Bundesgesundheitsministeriums (BMG). Sie mag die derzeitige Absicht der Bundesregierung richtig wiedergeben – auch wenn der Gesetzentwurf nach eigenen Angaben erst im Juni vom Kabinett beschlossen werden soll.
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Jetzt erst recht!
Doch der Gesetzgeber ist in einer parlamentarischen Demokratie nicht die Regierung, sondern das Parlament. Das weiß auch die EU-Kommission, die in solchen Fällen üblicherweise den endgültigen Gesetzesbeschluss abwartet. Der Deutsche Bundestag ist daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren weder an die Absichtserklärungen der Bundesregierung, noch an die übergriffige Auslegung des Unionsrechts durch die Kommission gebunden. Die einzige maßgebliche Instanz für die Auslegung des Unionsrechts ist der Europäische Gerichtshof (EuGH). Dieser hat sein Urteil vom 19. Oktober 2016 allein darauf gestützt, dass die Bundesregierung keine ausreichenden Nachweise für die Geeignetheit der Preisbindung als Instrument für die die Qualität und Flächendeckung der Arzneimittelversorgung geliefert hat. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die unzureichende Vorbereitung der Vorabentscheidung durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kritisiert und den Weg zu einer erneuten Vorlage zum EuGH aufgezeigt, wenn zuvor die Bundesregierung in einer amtlichen Stellungnahme diese Nachweise nachgeliefert hat. Das OLG München hat die Bundesrepublik bereits am 22. Februar 2018 um amtliche Auskunft zu der Frage ersucht, „ob und ggfls. welche tatsächlichen Umstände die Annahme rechtfertigen, die nationalen Regelungen des Arzneimittelpreisrechts, wonach für verschreibungspflichtige Arzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festzusetzen sind, seien zur Gewährleistung einer flächendeckenden, sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung erforderlich.“
Kein Bewusstsein im BMG?
Dass die Bundesregierung auf diese Anfrage eines deutschen Gerichts bis heute nicht geantwortet hat, ist ein Skandal und droht Fakten zu schaffen, die eine weitere Einschränkung der verbrieften Zuständigkeit des deutschen Gesetzgebers für das deutsche Gesundheits- und Sozialsystem zementieren. Besteht im zuständigen Ministerium denn wirklich kein Bewusstsein davon, dass § 78 AMG und die darauf beruhende Arzneimittelpreisverordnung untrennbar mit dem ordnungspolitischen Rahmen des deutschen Arzneimittelmarktes und den sozialrechtlichen Regelungen der Arzneimittelversorgung verknüpft sind? Erschließt es sich im BMG wirklich niemandem, welche weitreichenden Auswirkungen die einseitige Preisgabe der nationalen Zuständigkeit für die Preis- und Erstattungssysteme auf wesentliche Strukturmerkmale des deutschen Arzneiversorgungssystems haben wird, wie die flächendeckende Versorgung durch unabhängige Apotheken, die Nutzenbewertung und Erstattungsbeträge für neue Arzneimittel nach dem AMNOG-Verfahren und die Festbeträge für Generika und therapeutisch vergleichbare Arzneimittel?
4 Kommentare
Selbstverschuldeter Zeitdruck als „stiller Ratgeber“?
von Christian Timme am 02.05.2019 um 13:07 Uhr
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von Holger am 02.05.2019 um 12:56 Uhr
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von Heiko Barz am 02.05.2019 um 12:40 Uhr
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von Dr. Radman am 02.05.2019 um 11:47 Uhr
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