Kassen zum Apotheken-Stärkungsgesetz

GKV-Spitzenverband: Strafen für Rx-Boni nicht durchsetzbar

Traunstein - 08.05.2019, 16:15 Uhr

 Der GKV-Spitzenverband kann dem Vorhaben des
Bundesgesundheitsministeriums, das Verbot der Rx-Boni im Sozialrecht zu
verankern, nicht viel abgewinnen. (Foto: dpa)

 Der GKV-Spitzenverband kann dem Vorhaben des Bundesgesundheitsministeriums, das Verbot der Rx-Boni im Sozialrecht zu verankern, nicht viel abgewinnen. (Foto: dpa)


In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf zum Apotheken-Stärkungsgesetz erteilt der GKV-Spitzenverband dem Vorhaben des Bundesgesundheitsministeriums, das Verbot der Rx-Boni im Sozialrecht zu verankern, eine klare Absage. Dies sei nicht europarechtskonform und entsprechende Strafmaßnahmen seien kaum durchsetzbar. Auch von der geplanten Finanzierung der Dienstleistungen hält der Verband nichts. Wenn überhaupt sollte man Dienstleistungen aus denen auf Basis des 2HM-Gutachten erzielten Einsparungen finanzieren.

Erwartungsgemäß begrüßt der GKV-Spitzenverband in seiner Stellungnahme, dass das „Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Referentenentwurf nicht mehr vorgesehen ist“. Der Versandhandel trage zu einer „Belebung der starren Apothekenstrukturen“ bei und ermögliche eingeschränkt mobilen Patienten eine Versorgung mit Arzneimitteln.

Gegen die im Referentenentwurf vorgesehene Verankerung des Rx-Boni-Verbots im Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V führt der GKV-Spitzenverband vor allem europarechtliche Bedenken an: Die geplante Neuregelung halte an der Festschreibung der einheitlichen Apothekenabgabepreise fest und sei damit „unter europarechtlichen Gesichtspunkten vergleichbar mit der Regelung, die der EuGH in seiner Entscheidung im Oktober 2016 als Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit des Artikel 34 AEUV gesehen hat“. Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei der Rahmenvertrag europarechtskonform auszulegen.  Die Verpflichtung der Vertragsparteien, „bei einem Verstoß der dem Rahmenvertrag beigetretenen Versandhandelsapotheke aus einem Mitgliedsstaat gegen das Verbot zur Gewährung von Rabatten oder Boni Vertragsstrafen oder sogar einen zeitlich befristeten Ausschluss von der Versorgung vorzusehen“, sei auf einer derart unsicheren Rechtsgrundlage kaum durchsetzbar.

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Kein Honorar für Dienstleistungen

Ebenfalls ablehnend äußert sich der GKV-Spitzenverband zu den geplanten honorierten Dienstleistungen. Dieses Vorhaben ziele nicht auf den Nutzen für die Patienten ab, sondern habe „das Honorar der Apotheken im Blick“. So werde „die Gewährleistung der Arzneimitteltherapiesicherheit bei der Abgabe von Arzneimitteln bereits heute über den Festzuschlag nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) finanziert“. Hinzu komme, dass von den neuen Leistungen Apotheken mit einer hohen Anzahl von Patientenkontakten wesentlich stärker profitierten als wenig frequentierte Apotheken insbesondere in ländlichen Regionen, weshalb die beabsichtigte „Stärkung der Vor-Ort-Apotheken“ sehr unterschiedlich ausfalle.



Dr. Christine Ahlheim (cha), Chefredakteurin AZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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1 Kommentar

nixht durchsetzbar

von Thomas Bsonek am 31.10.2019 um 9:09 Uhr

Doch, sind sie. ganz einfach sogar:
Verpflichtende Ahndung seitens der Kasse. Stufe 1 Unterlassungserklärung, Stufe 2 Lieferausschluss.
Und wenn die Versicherung meint, sich darüber hinwegsetzen zu können kostet das für den entsprechenden Monat den Kassenrabatt für alle Apotheken, die sich vertragskonform verhalten.

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