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Einkaufspreis über Vertragspreis: Darf man die Differenz in Rechnung stellen?
In der Apotheke ist man immer wieder damit konfrontiert, dass der Vertragspreis eines verordneten Artikels nicht einmal die Beschaffungskosten der Apotheke, also Einkaufspreis plus Mehrwertsteuer, deckt. Darf man in solchen Fällen dem Patienten den Differenzbetrag in Rechnung stellen, um kein Verlustgeschäft zu machen?
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt die Arzneimittelpreisverordnung – bundesweit. Den Wert dieser einheitlichen Regelung lernt man recht schnell zu schätzen, wenn man andere Dinge in der Apotheke abrechnet, deren Preise in zum Teil kleinteiligen Lieferverträgen geregelt sind, zumal die Abrechnungspreise immer mal wieder unter dem Einkaufspreis der Apotheke liegen.
„Soll der Patient den Differenzbetrag übernehmen?“ Diese Frage poppt in der Apothekensoftware immer dann auf, wenn der Vertragspreis eines verordneten Artikels nicht einmal die Beschaffungskosten der Apotheke, also Einkaufspreis plus Mehrwertsteuer, deckt. Doch darf man den Differenzbetrag überhaupt vom Kunden verlangen?
Prüfen, was der Liefervertrag erlaubt
Diese Frage stellte eine Apotheke dem Deutschen Apothekenportal. Konkret ging es um eine Verordnung des Diätetikums „Alfamino Pulver 6 x 400 g 10810964“ zulasten der AOK Rheinland/Hamburg für ein einjähriges Kind. Es wird nach den Vorgaben eines regionalen Liefervertrags abgerechnet. Die Kasse zahlt demnach 212,61 Euro. Der Einkaufspreis inklusive Mehrwertsteuer liegt aber bei 256,16 Euro – also ein Verlustgeschäft.
Allerdings kann man dem Patienten auch nicht ohne weiteres die Differenz in Rechnung stellen. Darauf weist das DAP hin. Vorher gilt es zu prüfen, ob der Liefervertrag eine Abrechnung des Differenzbetrags zulasten des Kunden erlaubt. Üblicherweise ist das nämlich nicht der Fall. Den Patienten darf normalerweise außer der Zuzahlung, der Noctugebühr und Mehrkosten im Sinne des § 31 Absatz 2 SGB V nichts weiter in Rechnung gestellt werden. So heißt es beispielsweise im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen, der auch die Versorgung mit Verbandmitteln und sonstigen apothekenüblichen Waren regelt:
Außer der gesetzlichen Zuzahlung und anderen gesetzlich vorgesehenen Selbstbeteiligungsbeträgen, der Noctugebühr und Mehrkosten im Sinne des § 31 Absatz 2 SGB V dürfen keine weiteren Zahlungen vom Versicherten für die Abgabe von Mitteln nach diesem Vertrag gefordert werden.
Wann kann man Mehrkosten in Rechnung stellen?
Doch was unterscheidet Mehrkosten im Sinne des § 31 Absatz 2
SGB V von den „Mehrkosten“ im geschilderten Fall? Die Mehrkosten im Sinne des
SGB V beziehen sich auf Arznei- und
Verbandmittel, für die es Festbeträge gibt. Dort heißt es:
Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung …“
Gibt es einen Festbetrag und der Apothekenverkaufspreis liegt darüber, muss der Patient den Differenzbetrag zwischen Verkaufspreis und Festbetrag in der Regel selbst tragen, außer es gibt anderslautende Rabattverträge. Ein weiteres Szenario, wo man dem Patienten Mehrkosten in Rechnung stellen kann, sind Hilfsmittel, die „über das Maß des Notwendigen hinausgehen“.
Das DAP rät im konkreten Fall noch dazu im Regionalvertrag zu
prüfen, ob doch ein anderer Preis als der von der EDV angezeigte möglich ist.
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