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BVKA-Jahrestagung
„Gewollte Zusammenarbeit darf nicht behindert werden“
Der Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker (BVKA) macht sich dafür stark, dass das Apotheken-Stärkungsgesetz auch dazu genutzt wird, die Rechtssicherheit für Versorgungsapotheker zu erhöhen. Er fordert insbesondere gesetzliche Klarstellungen, dass gewollte Kooperationen in der Heim-, Klinik-, Palliativ- und Substitutionsversorgung zulässig sind. Wie Professor Hilko J. Meyer, der den Verband juristisch berät, bei der BVKA-Jahrestagung berichtete, stießen diese Forderungen vergangene Woche bei der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf im Bundesgesundheitsministerium durchaus auf Interesse.
Am 27. und 28. Mai hat der Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker (BVKA) in Mainz seine Jahrestagung abgehalten – letztmalig unter diesem Namen. Im Sommer soll die bereits im vergangenen Jahr beschlossene Umbenennung in „Bundesverband der Versorgungsapotheker“ (BVVA) tatsächlich vollzogen sein. Denn der Verband hat sein Aktionsfeld schon seit Längerem ausgeweitet und kümmert sich nicht mehr nur um die besonderen Belange von klinik- und heimversorgenden Apotheken, sondern auch um solche, die in der Palliativ- und Substitutionsversorgung engagiert sind.
Forderungskatalog zum Apotheken-Stärkungsgesetz
Das wird auch in der Stellungnahme des BVKA zum Referentenentwurf für das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken deutlich. In diesem ganz apothekenspezifischen Gesetz sieht der Verband die große Chance, mehr Rechtssicherheit in die pharmazeutische Spezialversorgung einzubringen. Der Gesundheitsrechtsexperte Prof. Dr. Hilko J. Meyer, der den BVKA seit Jahren rechtlich berät, stellte die Forderungen bei der Jahrestagung vor. Bereits am vergangenen Donnerstag, bei der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf, hatte Meyer die Gelegenheit einige dieser Positionen im Bundesgesundheitsministerium mündlich vorzutragen. Dabei habe er den Eindruck gehabt, dass diese Forderungen bei den anwesenden leitenden Ministerialbeamten auch auf Interesse gestoßen sind. Ob sie tatsächlich auch aufgegriffen werden, ist damit allerdings noch nicht gesagt.
Doch was fordern die Spezialversorger? In erster Linie
rechtssichere Kooperationstatbestände. „Gewollte Zusammenarbeit soll schließlich nicht behindert
werden“, betonte Meyer. Doch nach der Einführung der
Korruptionsstraftatbestände im Gesundheitswesen herrscht viel Unsicherheit, was
noch erlaubt und was schon verboten ist. Dabei ist gerade in der Klinik-, Heim-,
Palliativ- und Substitutionsversorgung eine interdisziplinäre Zusammenarbeit
der Apotheken mit Ärzten, Pflegekräften und der Leitung der jeweiligen Einrichtung notwendig.
Daher müsse insbesondere § 11 Apothekengesetz um Ausnahmetatbestände vom
grundsätzlichen Abspracheverbot ergänzt werden. Das heißt: Heimversorgenden Apothekern
muss die Zusammenarbeit mit Heimträgern und den behandelnden Ärzten – insbesondere
externen Vertragsärzten, die Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung
behandeln –, erlaubt sein. Ebenso muss die Kooperation palliativversorgender
Apotheker mit Palliativ-Care-Teams im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) auf sicheren Füßen stehen. Das gleiche
fordert der BVKA für die Zusammenarbeit zwischen Substitutionsarzt und
substitutionsversorgendem
Apotheker. Möglich sein müssen auch Versorgungsverträge öffentlicher
Apotheken mit ambulanten Pflegeeinrichtungen, soweit diese Arzneimittel und Medizinprodukte
für Pflegebedürftige aufbewahren. Eine weitere Forderung des Verbands ist, klarzustellen, dass verordnete Fertigarzneimittel in patientenindividuell verblisterter Form auf Patientenwunsch bereitgestellt werden dürfen.
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