BVKA-Jahrestagung

„Gewollte Zusammenarbeit darf nicht behindert werden“

Mainz - 29.05.2019, 09:00 Uhr

Ob im Heim, im Krankenhaus, in Palliativ-Care-Teams oder in der Substitutionsversorung: Apotheker können und wollen sich einbringen – sie wollen aber rechtssicher agieren können. (m / Foto: Peter Atkins / stock.adobe.com)

Ob im Heim, im Krankenhaus, in Palliativ-Care-Teams oder in der Substitutionsversorung: Apotheker können und wollen sich einbringen – sie wollen aber rechtssicher agieren können. (m / Foto: Peter Atkins / stock.adobe.com)


Der Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker (BVKA) macht sich dafür stark, dass das Apotheken-Stärkungsgesetz auch dazu genutzt wird, die Rechtssicherheit für Versorgungsapotheker zu erhöhen. Er fordert insbesondere gesetzliche Klarstellungen, dass gewollte Kooperationen in der Heim-, Klinik-, Palliativ- und Substitutionsversorgung zulässig sind. Wie Professor Hilko J. Meyer, der den Verband juristisch berät, bei der BVKA-Jahrestagung berichtete, stießen diese Forderungen vergangene Woche bei der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf im Bundesgesundheitsministerium durchaus auf Interesse.

Am 27. und 28. Mai hat der Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker (BVKA) in Mainz seine Jahrestagung abgehalten – letztmalig unter diesem Namen. Im Sommer soll die bereits im vergangenen Jahr beschlossene Umbenennung in „Bundesverband der Versorgungsapotheker“ (BVVA) tatsächlich vollzogen sein. Denn der Verband hat sein Aktionsfeld schon seit Längerem ausgeweitet und kümmert sich nicht mehr nur um die besonderen Belange von klinik- und heimversorgenden Apotheken, sondern auch um solche, die in der Palliativ- und Substitutionsversorgung engagiert sind.  

Schelbert
Prof. Hilko Meyer hat den BVKA bei der Verbändeanhörung zum Apotheken-Stärkungsgesetz im BMG vertreten.

Forderungskatalog zum Apotheken-Stärkungsgesetz

Das wird auch in der Stellungnahme des BVKA zum Referentenentwurf für das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken deutlich. In diesem ganz apothekenspezifischen Gesetz sieht der Verband die große Chance, mehr Rechtssicherheit in die pharmazeutische Spezialversorgung einzubringen. Der Gesundheitsrechtsexperte Prof. Dr. Hilko J. Meyer, der den BVKA seit Jahren rechtlich berät, stellte die Forderungen bei der Jahrestagung vor. Bereits am vergangenen Donnerstag, bei der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf, hatte Meyer die Gelegenheit einige dieser Positionen im Bundesgesundheitsministerium mündlich vorzutragen. Dabei habe er den Eindruck gehabt, dass diese Forderungen bei den anwesenden leitenden Ministerialbeamten auch auf Interesse gestoßen sind. Ob sie tatsächlich auch aufgegriffen werden, ist damit allerdings noch nicht gesagt.

Doch was fordern die Spezialversorger? In erster Linie rechtssichere Kooperationstatbestände. „Gewollte Zusammenarbeit soll schließlich nicht behindert werden“, betonte Meyer. Doch nach der Einführung der Korruptionsstraftatbestände im Gesundheitswesen herrscht viel Unsicherheit, was noch erlaubt und was schon verboten ist. Dabei ist gerade in der Klinik-, Heim-, Palliativ- und Substitutionsversorgung eine interdisziplinäre Zusammenarbeit der Apotheken mit Ärzten, Pflegekräften und der Leitung der jeweiligen Einrichtung notwendig. Daher müsse insbesondere § 11 Apothekengesetz um Ausnahmetatbestände vom grundsätzlichen Abspracheverbot ergänzt werden. Das heißt: Heimversorgenden Apothekern muss die Zusammenarbeit mit Heimträgern und den behandelnden Ärzten – insbesondere externen Vertragsärzten, die Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung behandeln –, erlaubt sein. Ebenso muss die Kooperation palliativversorgender Apotheker mit Palliativ-Care-Teams im Rahmen der  spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) auf sicheren Füßen stehen. Das gleiche fordert der BVKA für die Zusammenarbeit zwischen Substitutionsarzt und substitutionsversorgendem Apotheker. Möglich sein müssen auch Versorgungsverträge öffentlicher Apotheken mit ambulanten Pflegeeinrichtungen, soweit diese Arzneimittel und Medizinprodukte für Pflegebedürftige aufbewahren. Eine weitere Forderung des Verbands ist, klarzustellen, dass verordnete Fertigarzneimittel in patientenindividuell verblisterter Form auf Patientenwunsch bereitgestellt werden dürfen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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