Antwort auf kleine Afd-Anfrage 

„Islambezogene Hinweise sind freiwillige Angaben des Herstellers“

Stuttagrt - 03.06.2019, 15:15 Uhr

Zu diesem Hinweis in der Packungsbeilage stellte die AfD-Fraktion einige Fragen. (s / Foto: ratiopharm | Montage: DAZ.online)

Zu diesem Hinweis in der Packungsbeilage stellte die AfD-Fraktion einige Fragen. (s / Foto: ratiopharm | Montage: DAZ.online)


Die AfD-Bundestagsfraktion hatte sich vor Kurzem in einer Kleinen Anfrage nach einem islambezogenen Hinweis in der Packungsbeilage eines Pankreaspulver-Präparats erkundigt. Sie wollte unter anderem wissen, ob dies mit der amtlichen Zulassung übereinstimmt und weshalb nicht auch Hinweise für andere Religionsgemeinschaften in Beipackzetteln genannt werden. Nun liegt die Antwort der Bundesregierung vor. 

Weshalb zitiert die Packungsbeilage eines Pankreaspulver-Präparats eine Sure des Korans? Danach erkundigte sich die AfD-Bundestagsfraktion kürzlich in einer Kleinen Anfrage. Konkret geht es um das Fertigarzneimittel „Pankreatin Mikro-ratiopharm 20.000“, das den Wirkstoff Pankreas-Pulver vom Schwein (Pakreatin) enthält. Ganz unten auf dem Beipackzettel steht folgender Vers aus dem Koran: „… Wer aber (aus Not) gezwungen, unfreiwillig, ohne böse Absicht und nicht unmäßig davon genießt, der hat keine Sünde damit (begangen); denn Allah verzeiht und ist barmherzig.“ Hintergrund ist, dass für Patienten muslimischen Glaubens die tierische Herkunft der Enzyme problematisch sein könnte: Bei medizinischen Gründen macht der Koran aber anscheinend eine Ausnahme, was der Hersteller mit dem entsprechenden Koranvers untermauert.  

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Bundesregierung: Packungsbeilage entspricht der Zulassung 

Und ebendies ist der AfD-Fraktion aufgefallen. Unter Federführung ihres gesundheitspolitischen Sprechers, Professor Axel Gehrke, wollte sie unter anderem wissen, ob die Packungsbeilagen mit dem Hinweis für muslimische Patienten mit der amtlichen Zulassung übereinstimmen würden. Die Antwort der Bundesregierung liegt nun vor. Diese verweist in einer Vorbemerkung zunächst darauf, dass bei Packungsbeilagen gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinhalte laut § 11 AMG und weitere zusätzliche Angaben durch den Zulassungsinhaber zu unterscheiden seien. Der komplette Textentwurf werde im Rahmen der Zulassung einer behördlichen Bewertung unterzogen. Im Falle des fraglichen Präparats Pankreatin Mikro-ratiopharm® 20.000 stimmten die von der AfD zitierten Koranverse mit der genehmigten Fassung überein, erklärt die Bundesregierung. 

Weiter wollte die AfD wissen, weshalb das Zitat aus Sicht der Bundesregierung für die gesundheitliche Aufklärung wichtig sei. Dass die Inhaltsstoffe vom Schwein stammen, sei an mehreren Stellen der Packungsbeilage zu lesen und inhaltliche Wiederholungen seien laut der BfArM-Bekanntmachung zur Gestaltung von Packungsbeilagen zu vermeiden. Außerdem hält die AfD solche Hinweise auch für andere Religionen relevant und will wissen, warum eine Packungsbeilage genehmigt wird, die nur diese Information über die Herkunft vom Schwein, für andere Gläubige relevante Informationen aber nicht enthält – nach Ansicht der Fragesteller werden Hindus diskriminiert, weil sich kein Hinweis zur fraglichen Herkunft vom Rind findet. 



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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