Übergangsregelungen

Neuer Rahmenvertrag: Stillhalteempfehlung für den Juli

Süsel - 07.06.2019, 15:30 Uhr

Der neue Rahmenvertrag gilt ab dem 1. Juli 2019. Allerdings scheint es zum Übergang eine Stillhalteregelung zu geben. (c / Foto: DAZ.online)

Der neue Rahmenvertrag gilt ab dem 1. Juli 2019. Allerdings scheint es zum Übergang eine Stillhalteregelung zu geben. (c / Foto: DAZ.online)


Im neuen Rahmenvertrag für die Arzneimittelversorgung gemäß § 129 SGB V gibt es keine Übergangsregelungen. Dennoch empfiehlt der GKV-Spitzenverband nach Informationen aus Kreisen des Deutschen Apothekerverbandes, Retaxationen für einige Fälle im Juli auszusetzen.

Der neue Rahmenvertrag tritt am 1. Juli in Kraft und enthält zahlreiche Neuregelungen. Nicht alles kann als Erleichterung oder Verschärfung eingestuft werden. Doch viele Details für die Arzneimittelauswahl ändern sich zum 1. Juli. Dies betrifft insbesondere die generische Substitution, wenn kein Rabattvertrag anzuwenden ist, die Belieferung von Verordnungen über mehrere Packungen und den Nachweis der Nicht-Verfügbarkeit. Gemäß § 32 Absatz 3 des neuen Rahmenvertrages gilt dieser für alle Abgaben ab dem 1. Juli. Maßgeblich ist demnach nicht die Vorlage des Rezeptes in der Apotheke, sondern die Abgabe des Arzneimittels.

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Empfehlung statt Friedenspflicht

Nach Informationen aus Kreisen des Deutschen Apothekerverbandes wurde keine Friedenspflicht im Vertrag vereinbart, um noch kurzfristig prüfen zu können, bei welchen Regelungen eine Übergangsregelung angemessen erscheint. Daraufhin habe der Deutsche Apothekerverband einige relevante Punkte in einem Schreiben an den GKV-Spitzenverband aufgelistet. Der GKV-Spitzenverband habe diese mittlerweile als „sachgerecht“ bewertet und den Krankenkassen empfohlen, in den genannten Fällen für Arzneimittelabgaben im Juli keine Retaxationen auszusprechen. Eine rechtsverbindliche Friedens-„Pflicht“ ist eine solche Empfehlung allerdings nicht. Reaktionen einzelner Krankenkassen darauf sind bisher nicht bekannt.

Bei den Empfehlungen geht es insbesondere um Verordnungen, die noch im Juni in der Apotheke vorgelegt, aber erst im Juli beliefert werden. Dabei soll das Vorlagedatum dokumentiert und abgezeichnet werden. Mit einem solchen ausdrücklichen Vermerk soll eine Abgabe nach den alten Regeln nicht retaxiert werden. Zu den übrigen Übergangsregelungen halten sich einige Landesapothekerverbände mit Informationen bisher zurück. Offenbar gibt es noch Klärungsbedarf, wie eng oder weit die Vereinbarungen auszulegen sind. Doch auf jeden Fall geht es nicht um einen langen Aufschub und nicht um ein Aussetzen einzelner Regeln, sondern nur um den Verzicht auf Retaxationen – und dies nur für den Monat Juli.


Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Hilfe

von Karl Friedrich Müller am 10.06.2019 um 13:53 Uhr

Ich habe das Webinar vom LAV dazu angesehen. Danke dafür. Es wird sogar manches, zumindest theoretisch, einfacher.
Leider ist das so eine Art „heile Welt“, die dargestellt wird.
- die tolle „zertifizierte“ Arztsoftware. Oh Mann. Wenn der Dreck, der in den Jahren und Jahrzehnten von Hand eingegeben wurde, damit auch gelöscht würde oder zumindest die Praxen bei Nachfragen die Position auch ändern würden.
- Man muss vielleicht nicht mehr dauernd in die Praxen rennen, anrufen aber schon. Das den ganzen Tag mindestens einer am Telefon hängt, ändert sich nicht.
- was machen wir, wenn die Praxis eine Abgabe über „Preisanker“ verweigert? Drauf schreiben, der Arzt will nicht, aber der Kunde muss ja versorgt werden? Und den Regress einstecken?
- überhaupt blauäugig. Das unmögliche Verhalten der KK wird nicht berücksichtigt. Wie viele Nachweise werden wir liefern müssen? Rein aus Schikane? Werden Änderungen seitens der Apotheken von den KK wirklich akzeptiert?
- ich halte den Rahmenvertrag nach wie vor für schikanös. Es wird Zeit für mehr Freiheit für uns. Besonders, wenn es stimmt, dass die KK für Arzneimittel in Wahrheit gar nichts bezahlen, sondern auch noch daran verdienen.

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