Bundesverband Deutscher Versandapotheken

Versandapotheker: Bundsgerichtshof zementiert Inländerdiskriminierung

Berlin - 11.06.2019, 17:45 Uhr

Die deutschen Versandapotheken wünschen sich wettbewerbliche Spielräume. (c / Foto: BVDVA)

Die deutschen Versandapotheken wünschen sich wettbewerbliche Spielräume. (c / Foto: BVDVA)


Die genauen Entscheidungsgründe des Bundesgerichthofs zu Apotheken-Zuwendungen sind noch nicht bekannt. Doch die Pressemitteilung lässt den Schluss zu, dass die Karlsruher Richter jedes kleine Geschenk verbieten wollen, wenn es im Zusammenhang mit einer Rezepteinlösung angeboten wird. Der Bundesverband Deutscher Versandapotheken hat dafür gar kein Verständnis und sieht nun die Politik gefordert, mehr Wettbewerb zuzulassen.

Vergangene Woche sorgten zwei Urteile des Bundesgerichthofs (BGH) für Aufsehen bis in die Publikumspresse. Es ging um Werbegaben von Apotheken. Konkret um Rezept-Boni. Der BGH befand sowohl einen Brötchen-Gutschein über „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“ als auch einen Ein-Euro-Gutschein, einzulösen in der anbietenden Apotheke, für wettbewerbswidrig, wenn sie beim Erwerb eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels gewährt werden. Der Gesetzgeber wolle mit seinem heilmittelwerberechtlichen Zuwendungsverbot eine strikte Preisbindung, argumentierte der BGH. Daher könne man nicht auf die Geringwertigkeit einer Zuwendung abstellen.

Nun wird die Auffassung vertreten, dass damit jeder Hustenbonbon, jeder Traubenzucker und jedes Päckchen Taschentücher als Apotheken-Geschenk Geschichte ist. Doch bevor man hierzu eine sichere Aussage treffen kann, sollte man zumindest die Entscheidungsgründe des BGH abwarten. Zudem kommt es immer auf die konkrete Abgabesituation an.

Der Bundesverband Deutscher Versandapotheken (BVDVA) geht allerdings schon von einem Komplettverbot aller Apotheken-Goodies aus und schlägt Alarm. Denn sicher ist eines: Versandapotheken aus dem EU-Ausland dürfen weiterhin Zugaben und Boni bieten. Der BVDVA-Vorsitzende Christan Buse ärgert sich: „Mit seinem Urteil zementiert der BGH die sogenannte Inländerdiskriminierung. Unternehmen im EU-Ausland ist erlaubt, was deutschen Apotheken verboten ist: Sie dürfen Kunden mit kleinen Zugaben und Boni binden. Wir hier nicht“. 

Wettbewerb als „Triebfeder für Innovation“

Dass der BGH den Wettbewerb zwischen Apotheken mit Sitz in Deutschland unterbinden wolle, ist für den BVDVA nicht nachvollziehbar. Der Wettbewerb in dieser Branche sei wie bei jeder anderen auch eine „Triebfeder für Innovationen“. Buse meint: „Hier wird eine rückwärtsgewandte Politik betrieben, denn wettbewerbliche Elemente sind der Versorgungsqualität zuträglich. Auch die Digitalisierung würde hierdurch angetrieben werden“. Letzteres erläutert er allerdings nicht genauer. Aus seiner Sicht sollte die Politik nun nicht noch länger zögern, sondern endlich einen regulierten Wettbewerb zulassen. „Wir agieren in einem Wirtschaftsraum mit EU-Apotheken, rein nationales Denken blockiert die europäische Idee“, so Buse.

Nach Vorstellung des BVDVA sollte es künftig eine Höchstpreisverordnung für Apotheken geben, die wettbewerbliche Spielräume bietet. Die Arzneimittelpreise sollten nach oben gedeckelt sein und nach unten „in einem Korridor verlaufen“. Damit, so der Verband, wären Lutschbonbons weiter erlaubt, doch die Zugaben dürften nicht ins Unvertretbare steigen.

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Tatsächlich ließ sich der BGH vom Argument der Inländerdiskriminierung nicht beeindrucken, wie aus der Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht. Diese führe nämlich nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Weder werde ungerechtfertigt gegen den Gleichheitssatz noch gegen die Berufsausübungsfreiheit verstoßen. Die Ungleichbehandlung, so der BGH, beruhe auf sachlichen Gründen – schließlich hätten EU-Versender keinen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt. Und der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei mit Blick auf ihren Zweck der Sicherstellung einer im öffentlichen Interesse gebotenen flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln verhältnismäßig. Die Verhältnismäßigkeit der Preisvorschriften sei erst dann in Frage zu stellen, „wenn der Gesetzeszweck infolge des Umfangs des Verkaufs preisgebundener Arzneimittel durch ausländische Versandapotheken nicht mehr allgemein erreicht werden kann oder die gesetzliche Regelung für inländische Apotheken angesichts des Konkurrenzdrucks aus dem europäischen Ausland nicht mehr zumutbar ist“.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Kein Arzneimittel Wettbewerb bei RX!

von Heiko Barz am 12.06.2019 um 11:37 Uhr

„Die Ungleichbehandlung, so der BGH, beruhe auf sachlichen Gründen - schließlich hätten EU-Versender keinen UNMITTELBAREN Zugang zum Deutschen Markt“
Was ist das denn für eine wachsweiche in der immer heißer werdenden Sonne der EU Juristen dahinschmelzenden Ungleichbehandlung?
Verminderter unmittelbarer Zugang der EU-Versender zum Deutschen Markt. Ist das jetzt eher ein Ausflug ins Kabarett, oder habe ich die Schüsse der saudiabhängigen „Zur Rose“ und „DoMo“ nicht gehört? Wenn allein diese „Gruppiereung“ 10% der Deutschen RX-e-Rezepte durch Oberhänslis (zur Rose) Vorstellugen erwartet, dann werden sich andere Gruppen ähnlich in den Deutschen AM-Markt drücken, und dann sind es plötzlich nicht 10 sondern schon al 50% der E-Verschreibungen, die die Vor Ort Apos nicht mehr erreichen.
Nochmals, AM sind Waren besonders zu schützender Art. Bei BTM, Transfusionsmedizin und Ähnlichem hat man den Schutz doch verstanden. Die Öffentlichkeit muß den Unterschied erfahren, wem hat dieses Gesundheitssystem zu dienen, den geldgierigen aktionärsgebundenen Finanzsystemen oder sollte man wiedermal den schon in Vergessenheit geratenen PATIENTEN in den Fokus stellen und Unterstützung anbieten?
Die logische Folgerung ist: wer nach Deutschland RX AM liefert, der hat sich an Deutschem Gesundheitsrecht zu halten. Das führt dann zu einer sicheren Gleichbehandlung.
Also RXVV !!
Bei Tierarzneimitteln RX geht das doch auch! Wo ist nun das Problem? Herr Spahn, und wer macht es zu einem solchen?

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B(Eu)GH ... jetzt nur noch als Hilfs-Daumen? ...

von Christian Timme am 12.06.2019 um 1:20 Uhr

... wer sich als Erfüllungsgehilfe ohne Affinität zu Marktzahlen zu erkennen gibt ... der sollte die eigene „Zumutbarkeit“ nicht überstrapazieren ... und das EU-Stöckchen vom „Dompteur“ einfach liegen lassen ...

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