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OTC-Arzneimittel werden für Kinder bis zum 12. Lebensjahr von der Kasse erstattet. Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen ist dies noch ein wenig länger möglich – bis zum 18. Geburtstag. Sind dann Medizinprodukte, die für Kinder bis zum 12. Lebensjahr erstattet werden, auch automatisch für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen erstattungsfähig?
Nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Erstattung durch die Kassen ausgeschlossen. Allerdings gibt es Ausnahmen vom gesetzlichen Verordnungsausschluss. Dazu zählen die Arzneimittel der sogenannten OTC-Ausnahmeliste, also Arzneimittel die bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen zum Therapiestandard gehören. Auch Verordnungen für Kinder bis 12 Jahre sowie für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind ausgenommen. Für sie können ebenfalls OTC auf Kassenrezept verschrieben und erstattet werden. Natürlich immer unter der Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit.
Medizinprodukte mit Arzneicharakter hingegen sind überhaupt nur zulasten der GKV verordnungsfähig, wenn sie in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) „Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte“ gelistet sind. Und dann auch nur, wenn die dort beschriebenen Bedingungen vorliegen – also das passende Krankheitsbild und gegebenenfalls auch das passenden Alter.
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Aus einer Erstattungsfähigkeit für Kinder bis 12 Jahre kann man bei Medizinprodukten nämlich nicht immer automatisch auf eine Erstattungsfähigkeit bei älteren Kindern mit Entwicklungsstörungen schließen. Das geht nur bei Arzneimitteln. Bei Medizinprodukten muss jede Patientengruppe explizit in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie genannt werden oder es darf gar keine Einschränkung bezüglich des Alters vorliegen.
In vielen Fällen kann tatsächlich das, was für Kinder bis 12 verschrieben werden kann, auch für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre verordnet werden. Das ist zum Beispiel bei den gelisteten Läusemitteln der Fall. Bei anderen Medizinprodukten gibt es gar keine Altersbegrenzung. Pari NaCl Inhalationslösung als Trägerlösung, wenn der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalts zwingend vorgesehen ist, fällt in diese Kategorie. Sie kann für jedes Alter verordnet werden.
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