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Apotheken-Stärkungsgesetz
Rx-Boni-Sanktionen nur bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen
Mit dem Apotheken-Stärkungsgesetz will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zumindest für den GKV-Bereich ein striktes Rx-Boni-Verbot formulieren. In der nun vorliegenden Kabinettsvorlage hat das BMG an der Begründung gefeilt. Im Vergleich zu den Referentenentwürfen gibt es aber noch weitere, kleinere Änderungen. Eine davon betrifft die Sanktionen, die Versendern und Apothekern drohen, wenn sie Rx-Boni illegalerweise anbieten. Und: 2023 will das Ministerium die Marktanteile der Versender und Apotheker überprüfen.
Das vom BMG geplante Apotheken-Stärkungsgesetz nimmt Formen an. Am gestrigen Donnerstag wurde eine erste Kabinettsvorlage bekannt, die vom 13. Juni 2019 stammt. Bevor der Entwurf ins Kabinett eingebracht wird, was dem Vernehmen nach in der ersten Juliwoche der Fall sein könnte, könnten noch weitere Änderungen bekannt werden. Doch schon jetzt enthält das Vorhaben im Vergleich zu den bisher bekannten Referentenentwürfen eine Reihe neuer Regelungen und Formulierungen.
Über die für die Apotheker insbesondere wichtigen Regelungen zur Gleichpreisigkeit hatte DAZ.online bereits berichtet: Hier hat sich insbesondere etwas an der juristischen Argumentation und Begründung getan. Kurzum: Das Ministerium will das Rx-Boni-Verbot zumindest für den GKV-Bereich juristisch sicherer machen. Auch die für den PKV-Bereich vorgesehene Aut-idem Regelung ist neu – die Hauptversammlung der Apotheker hatte auf dem Deutschen Apothekertag 2018 einen Beschluss dazu gefasst.
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Eine weitere Konkretisierung in der Kabinettsvorlage betrifft die Sanktionen, die Versendern und Apothekern drohen, sollten sie gegen das Rx-Boni-Verbot im Rahmenvertrag verstoßen. Schon im Referentenentwurf hatte das BMG diese Sanktionen vorgesehen: Demnach sollten Apotheken „Vertragsstrafen von bis zu 50.000 Euro erhalten oder bis zur Dauer von zwei Jahren von der Versorgung ausgeschlossen werden“ wenn sie Rx-Boni gewähren. Denn dann verstoßen sie gegen die „verpflichtende Einheitlichkeit der Apothekenabgabepreise von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln“, so das BMG in der Begründung.
Sanktion: Maximal 250.000 Euro
Diese Sanktionsregelung will das BMG nun genauer fassen. Zunächst einmal ist vorgesehen, dass Sanktionen nur noch bei „schwerwiegenden“ oder „wiederholten Verstößen“ drohen. Bei Zuwiderhandlung drohen weiterhin bis zu 50.000 Euro – „wobei die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang begangene Verstöße 250.000 Euro nicht überschreiten darf“ – oder ein Versorgungsausschluss bis zu zwei Jahren.
Neu hinzugekommen ist auch eine Evaluation der Marktanteile von Versendern und Apothekern. Mit Bezug auf die Sanktionsregelung hält das BMG fest: „Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert 2023 die Auswirkungen der Regelung des Absatzes 2 auf die Marktanteile von Apotheken und Versandapotheken.“ Die Marktevaluation ist keine neue Idee. Schon im ersten Referentenentwurf, als das BMG noch mit einem Rx-Boni-Deckel in Höhe von 2,50 Euro plante, war eine solche Evaluation enthalten – damals mit Bezug auf die teilweise Aufhebung der Rx-Preisbindung.
1 Kommentar
Boni-Sanktionen
von Roland Mückschel am 21.06.2019 um 15:10 Uhr
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