Nicht-Verfügbarkeit

Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 3)

Stuttgart - 26.06.2019, 17:45 Uhr

Was im Kommissionierer liegt, ist in der Apotheke „vorrätig“. So definiert es der neue Rahmenvertrag. ( r / Foto: imago images / Westend61)

Was im Kommissionierer liegt, ist in der Apotheke „vorrätig“. So definiert es der neue Rahmenvertrag. ( r / Foto: imago images / Westend61)


Am Montag ist es soweit, der neue Rahmenvertrag tritt in Kraft und mit ihm eine ganze Reihe von Neuregelungen. Für unsere Leser haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst. Im dritten Teil geht es nun unter anderem darum, wie man eine Nicht-Verfügbarkeit nachweisen muss und was eigentlich „nicht verfügbar“ konkret bedeutet.

Was bringt der neue Rahmenvertrag? Manches wurde klargestellt, anderes scheint zumindest auf den ersten Blick komplizierter als vorher. Das wird sich dann wohl in der Praxis zeigen. In den ersten beiden Teilen unserer „Fragen und Antworten“ ging es um den Generika- und den Importmarkt, die Abgaberangfolge und wann man davon abweichen kann sowie Änderungen bei den Sonderkennzeichen. Und es gibt noch mehr Neues, so wurde beispielsweise ein Paragraph (§ 2) mit Definitionen eingeführt, wo unter anderem erklärt wird, was eigentlich unter „nicht verfügbar“ verstanden wird.

Was ist neu?

  • Ein Paragraph mit Definitionen § 2
  • Eine Abgabe-Rangfolge wurde festgelegt §§ 10 bis 14
  • Unterscheidung zwischen importrelevantem und generikarelevantem Markt (hat Auswirkungen auf die Abgabe-Rangfolge) § 9
  • Unterscheidung zwischen Regel- und Akutversorgung § 17
  • Auswahl unter den vier preisgünstigsten Mitteln, das namentlich verordnete ist nicht mehr automatisch dabei § 12
  • Bei der Festlegung, was preisgünstig ist, werden Herstellerabschläge berücksichtigt § 12
  • Der Rahmenvertrag macht Vorgaben für „besondere Abgabekonstellationen“ § 18
  • Die Sonder-PZN 02567024 gilt für alle Abgabefälle, es wurden aber zusätzliche Faktoren eingeführt
  • Neue Berechnung der preisgünstigen Importe § 2 und der Importquote § 13
  • Vorgabe, wie Nicht-Verfügbarkeit nachzuweisen ist § 2 
  • Nicht eindeutige Verordnungen können nach Rücksprache mit dem Arzt nachgebessert werden (in der Regelversorgung) § 7

Was bedeutet vorrätig, lieferfähig, nicht verfügbar, in Vertrieb und außer Vertrieb?

Eine wesentliche Neuerung im Rahmenvertrag ist § 2, in dem wichtige im Rahmenvertrag verwendete Begriffe definiert werden, unter anderem zur Verfügbarkeit.

Vorrätig: Das abzugebende Arzneimittel ist in der Apotheke vorhanden.

Lieferfähig: Das abzugebende Arzneimittel ist bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen vorrätig beziehungsweise von diesen vom pharmazeutischen Unternehmer beziehbar.

Nicht verfügbar:  Ein Arzneimittel kann innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden.

In beziehungsweise außer Vertrieb: Das Arzneimittel ist im Preis- und Produktverzeichnis („Lauer-Taxe“) gelistet und der Vertriebsstatus hat den Wert „in Vertrieb“ beziehungsweise „außer Vertrieb“ (AV).



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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3 Kommentare

Wegschicken!

von Kassensklave am 28.06.2019 um 12:00 Uhr

Im Zweifel schicke ich den Patienten weg.
Mache ich im Moment zwar auch, aber nur selten.
Wird dann halt häufiger vorkommen. Bevor ich das Risiko einer Retaxation eingehe....
"haben wir nicht, können wir nicht besorgen, gehen Sie woanders hin....."

Wieder ein Meilenstein in der Versorgung des Patienten....

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Rahmenvertrag

von Kellner am 27.06.2019 um 13:38 Uhr

Für diesen Rahmenvertrag haben doch wirklich NUR Menschen verhandelt die von der Apothekenpraxis keine Ahnung haben. Ich sehe keinerlei Erleichterungen, nur noch neue Bürokratie obendrauf . Dankeschön !

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Rezeptformular

von Karl Friedrich Müller am 27.06.2019 um 7:51 Uhr

Warum ist nach den vielen Jahren nicht mal einer auf die Idee gekommen, dass das Rezeptformular geändert werden muss?
Mindestens 4 Zeilen? Und der Arztstempel mit Abstand?
Die oft gebrauchte 4. Zeile ist oft nicht zu lesen. Wundert mich, dass es da noch nie Retaxe gab.
Oder hat man seitens der GKV Angst, dass die Ärzte mehr verordnen?
Oder sind die Beteiligten einfach kolossal betriebsblind?
(Das auf jeden Fall)

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