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Keine Anerkennung von Gefäßschäden
Kölner Gericht weist Contergan-Klagen ab
Das Verwaltungsgericht Köln hat vier Klagen von Contergan-Geschädigten gegen die Conterganstiftung abgewiesen. Ihnen ging es darum, dass auch Gefäßschäden anerkannt und entschädigt werden. Doch zumindest in erster Instanz blieben die Kläger mit ihren Forderungen nach weiteren Leistungen aus der Stiftung ohne Erfolg.
Vier Contergan-Geschädigte, die aufgrund von orthopädischen Schäden und anderen körperlichen Fehlbildungen bereits Leistungen aus den Mitteln der Conterganstiftung erhalten, haben auf weitere Leistungen geklagt. Sie wollten erreichen, dass neben den bereits anerkannten Schäden auch Gefäßschäden entschädigt werden. Dazu gehören etwa fehlende Blutbahnen oder verlagerte Nervenbahnen. Die Kläger sind der Auffassung, auch diese Gefäßschäden seien dadurch verursacht worden, dass ihre Mütter Ende der 1950er/Anfang der 1960er Jahre das Thalidomid-haltige Contergan eingenommen haben.
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Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass zwar nicht nur die in der sogenannten medizinischen
Punktetabelle zum Conterganstiftungsgesetz bereits genannten Schadensbilder zu
einer Entschädigung führten, sondern eine Erweiterung möglich sei. Allerdings
fehlten derzeit zureichende Erkenntnisse zur Wirkung des Wirkstoffs Thalidomid
auf die embryonale Entwicklung. Eine gesicherte Grundlage bestehe nur in Bezug
auf die allgemeine Wirkung des Stoffs, dem in der Tumorbekämpfung hemmende
Wirkungen zugeschrieben würden.
Studie zu Gefäßschäden veranlasst – keine Leistung auf Verdacht
Um diese Erkenntnislücke zu schließen, habe die Conterganstiftung eine „Gefäßstudie“ angestoßen, um zu ermitteln, ob Gefäßanomalien in der Gruppe der Contergan-Geschädigten signifikant häufiger auftreten als in der Gesamtbevölkerung. Doch noch befindet man sich in den Vorarbeiten für die Studie, wie die Stiftung laut Pressemitteilung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung dargestellt habe. Dass es Schwierigkeiten bei der Gestaltung des Studiendesigns und der Gewinnung einer ausreichenden Zahl von Probanden gegeben habe, sei der Stiftung nicht anzulasten. Dies könne nicht zur Folge haben, dass eine Leistung „auf Verdacht“ zu gewähren sei, so das Gericht.
Einen Anlass für eine eigene Beweiserhebung, etwa durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, sah das Gericht angesichts der angestoßenen Studie nicht.
Teilweise scheiterten die Klagen dem Gericht zufolge auch daran, dass ein vorangegangenes gleichgelagertes Antragsverfahren bestandskräftig abgeschlossen war und nach Überzeugung des Gerichts kein Anlass für ein Wiederaufgreifen bestand.
Gegen die Urteile kann jeweils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über diese würde dann das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden .
Urteile vom 9. Juli 2019, Az.: 7 K 5034/16, 7 K 9909/16, 7 K 9912/16 und 7 K 2132/17
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