Apotheker bei Facebook & Co.

Schweigepflicht und Social Media

Hamburg - 18.07.2019, 12:45 Uhr

Social-Media-Gruppen sind praktisch beim fachlichen Austausch der Apotheker. Wie steht es um die Schweigepflicht? (m / Foto: imago images / ZUMA Press)

Social-Media-Gruppen sind praktisch beim fachlichen Austausch der Apotheker. Wie steht es um die Schweigepflicht? (m / Foto: imago images / ZUMA Press)


Apothekergruppen bei Facebook – fraglos ist der fachliche Austausch über Social-Media-Plattformen praktisch. Allerdings ist die apothekerliche Schweigepflicht ein hohes Gut, ihre Verletzung eine Straftat, die mit Freiheits- oder Geldstrafen geahndet wird. Rechtsexpertin Minou Hansen kennt die Grenzen des fachlichen Austausches.

Für Apotheker ist der Austausch untereinander wichtig und hilfreich. In den letzten Jahren nutzen die Pharmazeuten zunehmend Social-Media-Plattformen um sich – in speziellen Gruppen – auszutauschen. Doch wie verhält es sich dabei eigentlich mit der Schweigepflicht? Rechtsexpertin Minou Hansen gibt einen Überblick, was erlaubt ist und was nicht.

Verletzung der Schweigepflicht ist eine Straftat

Die Schweigepflicht von Apothekern und Apothekenangestellten ist ein hohes Gut. Die Verletzung der Schweigepflicht ist nach § 203 Strafgesetzbuch sogar unter Strafe gestellt. Denn: Wer als Apotheker oder Angehöriger eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert (PTA), ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut worden ist, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Ein Geheimnis ist dabei im Apothekenbereich schon die Tatsache, dass ein Mensch überhaupt eine Apotheke aufgesucht hat – erst recht die erworbenen Medikamente, die Verschreibungen, die behandelnden Ärzte, soweit ersichtlich die Diagnosen und Art und Dauer der Erkrankung.



Minou Hansen, Rechtsanwältin bei Adexa
redaktion@daz.online


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