Neuer Rahmenvertrag

Hamburger Apothekerverein: Preisanker überflüssig

Hamburg - 30.07.2019, 11:45 Uhr

Warum ist eine Rücksprache notwendig, wenn der Preisanker wegen Nicht-Verfügbarkeit überschritten wird? Der Rahmenvertrag ist bereits darauf ausgelegt, die Gründe für das Überschreiten des Preisankers nachzuweisen. Dennoch sieht der Rahmenvertrag eine ärztliche Rücksprache vor. (c / Foto: WavebreakmediaMicro / stock.adobe.com)

Warum ist eine Rücksprache notwendig, wenn der Preisanker wegen Nicht-Verfügbarkeit überschritten wird? Der Rahmenvertrag ist bereits darauf ausgelegt, die Gründe für das Überschreiten des Preisankers nachzuweisen. Dennoch sieht der Rahmenvertrag eine ärztliche Rücksprache vor. (c / Foto: WavebreakmediaMicro / stock.adobe.com)


Der Hamburger Apothekerverein betrachtet differenziert Vor- und Nachteile des neuen Rahmenvertrags und folgert: „Es muss und soll weiterverhandelt werden“. Schwierigkeiten werden offenbar besonders beim Preisanker gesehen. Der Hamburger Apothekerverein stimme mit denen überein, „die den Preisanker generell für überflüssig halten“.

Vier Wochen nach dem Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags für die Arzneimittellieferung zulasten der GKV hat der Hamburger Apothekerverein eine erste Zwischenbilanz gezogen. Diese präsentierte der Verein am Montag in einem Rundschreiben an seine Mitglieder. Das Ergebnis fällt differenziert aus. Im ersten Satz heißt es, „der neue Rahmenvertrag ist eine große Herausforderung für Sie und uns“. Trotz großer Kritik weise der eingeschlagene Weg in die richtige Richtung. Doch erklärt der Hamburger Apothekerverein weiter: „Der Weg ist noch nicht zu Ende, und es muss und soll weiterverhandelt werden.“

Hilfreiche Klärungen durch Definitionen 

Als Vorteil stellt der Hamburger Apothekerverein heraus, dass der neue Rahmenvertrag seit langem drängende Fragen regele. Er definiere Begriffe und schaffe damit Rechtssicherheit, beispielsweise zur Verfügbarkeit. Zuvor sei über die Anforderungen an einen Nicht-Verfügbarkeitsnachweis gestritten worden. Nun sei dieses Problem gelöst und die „online-Abfrage“ beim Großhandel müsse als Nachweis anerkannt werden.

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Importquote, Lieferfähigkeit, Sonder-PZN

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Außerdem vereinfache der neue Rahmenvertrag die Regelungen zur Auswahl wirtschaftlicher Packungsgrößen. Die N-Größen-Systematik müsse nicht mehr gesondert berücksichtigt werden. „Zeitintensive Detektivarbeiten in der Packungsgrößenverordnung“ würden „weitestgehend der Vergangenheit angehören“. Der Arzt trage die Verordnungshoheit und die Verantwortung „für jede einzelne Rezeptzeile“. Doch dies werde aktuell negativ überschattet durch den „Mehraufwand für Rücksprachen, die sich aus den vielen Lieferdefekten und dem sogenannten Preisanker ergeben“.

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Dieser Preisanker sei keine Neuregelung und mit ihm sei einfacher als früher umzugehen. Dazu verweist der Hamburger Apothekerverein auf Erleichterungen durch den elektronischen Nicht-Verfügbarkeitsnachweis und die Möglichkeit zur dokumentierten Rücksprache, während früher ein neues Rezept nötig gewesen sei. Dennoch sei auch das neue Verfahren aufwendig. Zudem würden die Ärzte mit ihren neuen zertifizierten Praxissystemen oft bereits sehr preisgünstig verordnen.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Endstation Insichgeschäft ... natürlich im Direktbezug ... etc.

von Christian Timme am 30.07.2019 um 12:24 Uhr

Liebe Apotheke: Das preisgünstigstes Arzneimittel können Sie jetzt von demjenigen direkt beziehen ... der es auch bezahlt ... ihre Krankenkassen AG ... natürlich incl. aller „Annehmlichkeiten“ die ja bereits bekannt sind ...

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