Substitutions-Rezepte richtig beliefern
Für Betäubungsmittelrezepte gelten bekanntermaßen besondere Vorgaben, in der Substitutionstherapie kommen noch weitere dazu. Im Rahmen der Substitutionstherapie sind vor allem die Regelungen des § 5 der BtMVV sowohl für den verschreibenden Arzt als auch für die beliefernde Apotheke relevant. Hilfestellung bietet zum Beispiel die Arbeitshilfe des Deutschen Apotheken Portals.
Was ist zu beachten?
- BtM-Rezept mit Wirkstoff/Arzneimittel/Rezeptur, die für die Substitution zugelassen ist?
- Vorlage innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellungsdatum (Gültigkeit 7 + 1 Tag). Falls nicht: Rücksprache und neues Rezept oder Änderung
- BtM-rechtliche Formalien
- Außerdem bei
Taxierung
Auch bei der Taxierung von Betäubungsmittelrezepten unterscheidet man zwischen Rezepten NUR mit Sichtbezug (SB), Rezepten NUR mit „Take-home“ (TH) und Mischrezepten mit SB und TH.
Bsp. 1: Rezept mit 21 Tagen Sichtbezug außerhalb von Baden-Württemberg**
Bei diesem SB-Rezept wird einmal die Summe der Kosten für das Substitutionsmittel für 21 Tage und einmal die BtM-Gebühr abgerechnet.
Bsp. 2: Rezept mit 7 Tagen „Take-home“, der Abgabe von 4 Dosen am Montag und 3 Dosen am Freitag
Bei diesem TH-Rezept wird die Summe der Kosten für das Substitutionsmittel für 7 Tage und zweimal die BtM-Gebühr (pro Abholung einer Teilmenge) abgerechnet.
Bsp. 3: Mischrezept mit 5 Tagen SB und als TH jeweils eine Abenddosis
Bei diesem Mischrezept wird die Summe der Kosten des Substitutionsmittels für SB und TH sowie 6-mal die BtM-Gebühr abgerechnet (einmal für den SB und pro Abholung einer Teilmenge TH).