Substitutionstherapie

Substitutions-Rezepte richtig beliefern

Stuttgart - 31.07.2019, 14:30 Uhr

(Foto: Production Perig / stock.adobe.com)                                         

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Im Rahmen der Substitutionstherapie sind vor allem die Regelungen des § 5 der BtMVV sowohl für den verschreibenden Arzt als auch für die beliefernde Apotheke relevant. Bei der Taxierung sind einige Besonderheiten zu beachten. Außerdem müssen natürlich die Formalien stimmen.

Für Betäubungsmittelrezepte gelten bekanntermaßen besondere Vorgaben, in der Substitutionstherapie kommen noch weitere dazu. Im Rahmen der Substitutionstherapie sind vor allem die Regelungen des § 5 der BtMVV sowohl für den verschreibenden Arzt als auch für die beliefernde Apotheke relevant.  Hilfestellung bietet zum Beispiel die Arbeitshilfe des Deutschen Apotheken Portals.

Was ist zu beachten?

  • BtM-Rezept mit Wirkstoff/Arzneimittel/Rezeptur, die für die Substitution zugelassen ist?
  • Vorlage innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellungsdatum (Gültigkeit 7 + 1 Tag). Falls nicht: Rücksprache und neues Rezept oder Änderung
  • BtM-rechtliche Formalien erfüllt:
    • S: Substitutionsbehandlung
    • SZ Überbrückungsverordnung bei Sichtbezug
      • Angabe der Reichdauer vorhanden?
    • ST: Take-home-Verordnung
      • Angabe der Reichdauer vorhanden?
  • Außerdem bei S-Verordnung: Ort der Vergabe klar? Wenn Apotheke = Ort der Vergabe: Vertrag mit dem substituierenden Arzt vorhanden?

Taxierung

Auch bei der Taxierung von Betäubungsmittelrezepten unterscheidet man zwischen Rezepten NUR mit Sichtbezug (SB), Rezepten NUR mit „Take-home“ (TH) und Mischrezepten mit SB und TH.

Bsp. 1: Rezept mit 21 Tagen Sichtbezug außerhalb von Baden-Württemberg**

Bei diesem SB-Rezept wird einmal die Summe der Kosten für das Substitutionsmittel für 21 Tage und einmal die BtM-Gebühr abgerechnet.

Bsp. 2: Rezept mit 7 Tagen „Take-home“, der Abgabe von 4 Dosen am Montag und 3 Dosen am Freitag

Bei diesem TH-Rezept wird die Summe der Kosten für das Substitutionsmittel für 7 Tage und zweimal die BtM-Gebühr (pro Abholung einer Teilmenge) abgerechnet.

Bsp. 3: Mischrezept mit 5 Tagen SB und als TH jeweils eine Abenddosis

Bei diesem Mischrezept wird die Summe der Kosten des Substitutionsmittels für SB und TH sowie 6-mal die BtM-Gebühr abgerechnet (einmal für den SB und pro Abholung einer Teilmenge TH).


Cornelia Neth, Autorin DAZ.online
redaktion@daz.online


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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