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Racecadotril auf Ausnahmeliste
Zahlen Kassen künftig wieder Tiorfan für Kinder?
Antidiarrhoika erstattet die GKV prinzipiell nicht – nur in Ausnahmen tragen die Krankenkassen die Kosten für Arzneimittel bei Durchfall: zum Beispiel für Elektrolyte zur Rehydratation bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr. Doch die AM-RL Anlage 3 soll sich ändern und Saccharomyces boulardii künftig auch für Säuglinge bereits ab dem siebten Lebensmonat erstattungsfähig werden. Ganz neu, beziehungsweise wieder, soll Racecadotril in den Leistungskatalog der Krankenkassen fallen. Wer bekommt Racecadotril künftig bezahlt?
Antidiarrhoika finden sich unter Punkt zwölf der „Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse in der Arzneimittelversorgung durch die Arzneimittel-Richtlinie und aufgrund anderer Vorschriften (§ 34 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3 SGB V)“ – kurz der Anlage 3 zur Arzneimittel-Richtlinie und zählt zu den Arzneimitteln, die die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) grundsätzlich erst einmal nicht erstatten. Nur für bestimmte Patienten oder Indikationen dürfen diese Arzneimittel in Ausnahmefällen zulasten der GKV vom Arzt verordnet, von der Apotheke beliefert und abgerechnet werden.
Erstattungsfähigkeit soll erweitert werden
Nun plant der Unterausschuss Arzneimittel des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die Erstattungsfähigkeit bei den Antidiarrhoika zu erweitern. Konkret sollen zwei Punkte geändert werden. Es geht einmal um Saccharomyces boulardii-Präparate und außerdem um Racecadotril.
Bislang dürfen zulasten der GKV verordnet werden:
- Elektrolytpräparate zur Rehydratation bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr
- Escherichia coli Stamm Nissle 1917 mit mindestens 108 vermehrungsfähigen Zellen/Dosiseinheit bei Säuglingen und Kleinkindern zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen
- Saccharomyces boulardii nur bei Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen
- Motilitätshemmer nur nach kolorektalen Resektionen in der postoperativen Adaptationsphase, bei schweren und länger andauernden Diarrhöen, auch wenn diese therapie-induziert sind, sofern eine kausale oder spezifische Therapie nicht ausreichend ist
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Selbst für Kinder, die bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr oder bei Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr auch nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel erstattet bekommen, findet der Gesetzgeber „von den genannten Ausnahmen abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich“.
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