Notdienstpauschale, BtM-Vergütung, ApBetrO

Höheres Apothekenhonorar könnte schon Ende September in Kraft treten

Berlin - 06.08.2019, 12:45 Uhr

Stimmt der Bundesrat ohne Änderungswünsche zu, könnte die Sammelverordnung zur Änderung des Apothekenhonorars und der Apothekenbetriebsordnung schon Ende September in Kraft treten. (c / Foto: imago images / C. Thiel)

Stimmt der Bundesrat ohne Änderungswünsche zu, könnte die Sammelverordnung zur Änderung des Apothekenhonorars und der Apothekenbetriebsordnung schon Ende September in Kraft treten. (c / Foto: imago images / C. Thiel)


Nun könnte alles ganz schnell gehen: Der Bundesrat will schon in seiner ersten Sitzung nach der Sommerpause am 20. September die Apothekenreform besprechen. Neben dem Apotheken-Stärkungsgesetz gehört dazu auch eine Sammelverordnung, mit der unter anderem die Notdienstpauschale und die BtM-Vergütung der Pharmazeuten erhöht werden. Stimmt der Bundesrat der Verordnung ohne Veränderungen zu, könnten die Honoraranpassungen bereits Ende September in Kraft treten.

Am 17. Juli hatte das Bundeskabinett eine umfassende Apothekenreform beschlossen, die aus zwei Teilen besteht: Erstens legte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) seinen Kollegen das Apotheken-Stärkungsgesetz vor, mit dem unter anderem ein Rx-Boni-Verbot für den GKV-Bereich im SGB V fixiert werden soll. Zweitens ging es um eine Sammelverordnung, mit der die Bundesregierung gleichzeitig die Arzneimittelpreisverordnung und die Apothekenbetriebsordnung an einigen Stellen ändern will.

Jetzt zeichnet sich ab, dass beide Teile der Reform schon bald im Bundesrat behandelt werden sollen. Das Gesetz ist zwar nicht zustimmungspflichtig im Bundesrat. Trotzdem erhält die Länderkammer bei solchen Gesetzen die Möglichkeit, sich mit dem Vorhaben zu befassen, um eine Stellungnahme dazu abgeben zu können. Einer Sprecherin des Bundesrates zufolge wurde das Apotheken-Stärkungsgesetz zwar noch nicht offiziell von der Regierung übermittelt. Man rechne aber damit, dass sich das Bundesratsplenum am 20. September erstmals mit dem Vorhaben befassen könne.

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Sehr viel schneller könnte es mit der geplanten Sammelverordnung gehen. Zur Erinnerung: Das Bundesgesundheits- und das Bundeswirtschaftsministerium hatten aus dem Referentenentwurf zum Apotheken-Stärkungsgesetz einige Teile in eine separate Verordnung ausgegliedert. Somit müssen diese Neuregelungen nicht mehr durch den Bundestag und können nach einer Zustimmung im Bundesrat und einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger sofort in Kraft treten. Konkret geht es um eine Erhöhung der Notdienstpauschale, eine Anpassung der BtM-Vergütung, Neuregelungen zum Botendienst, Temperaturkontrollen für Versender und Botendienst sowie eine Aut-idem-Regelung für den PKV- und Selbstzahler-Bereich.

Hier sehen Sie nochmals alle Neuregelungen der Verordnung im Detail:

Sammelverordnung zur Änderung der AmPreisV und der ApBetrO

Vergütungserhöhungen: Mehr Geld geben soll es über eine Erhöhung des Zuschlags für den Notdienst: Dieser steigt von 16 auf 21 Cent je abgegebener Rx-Packung. Die Notdienstpauschale soll damit laut Gesetzentwurf auf rund 350 Euro ansteigen. Zudem wird der Aufwand bei BtM- und T-Rezepten künftig besser vergütet: Statt derzeit 2,91 Euro soll es hierfür künftig 4,26 Euro geben. Diese beiden Erhöhungen sollen über die Änderungsverordnung erfolgen. Im Gesetzentwurf ist hingegen der neu in der AMPreisVO vorgesehene 20-Cent-Zuschlag für die pharmazeutischen Dienstleistungen vorgesehen.

Botendienst: Er soll künftig grundsätzlich auf Kundenwunsch – und nicht mehr nur im Einzelfall – zulässig sein und kann auch nach vorheriger Beratung im Wege der Telekommunikation erfolgen. Wenn die Beratung nicht bereits auf diese Weise oder in der Apotheke erfolgt ist, muss der Botendienst durch pharmazeutisches Personal der Apotheke durchgeführt werden. Das ist auch dann nötig, wenn der Apotheke die Verschreibung noch nicht vorgelegen hat – sie muss das Rezept bei Aushändigung der Arzneimittel prüfen und abzeichnen.

Temperaturkontrolle: Beim Arzneimittelversand und beim Botendienst müssen die für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden. Bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln ist dies gegebenenfalls durch mitgeführte Temperaturkontrollen nachzuweisen.

Erweitertes Aut-idem: Verordnete Arzneimittel, die an PKV-Versicherte, Beihilfeempfänger und Selbstzahler abgegeben werden, sollen künftig ebenfalls in der Apotheke unter den bekannten Bedingungen substituiert werden können – sofern der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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3 Kommentare

"Honorar" vs. "Aufwandsentschädigung" vs. Fixaufschlag nach AmPrVO

von Dirk Krüger am 07.08.2019 um 9:12 Uhr

Wir bekommen eine erhöhte Aufwandsentschädigung für die BTM-Dokumentation und ein erhöhtes Honorar für den Notdienst. Der Fixaufschlag nach AmPrVO , fälschlicherweise ( auch im DAZ-Duktus ) als "Beratungshonorar" bezeichnet, als Vergütung für alle anderen von uns erbrachten Dienstleistungen nach ApoBetrO ( ca. 99% unserer Arbeit ) wird auch nach mehr als 10 Jahren nicht erhöht. Eine Lachnummer, wenn es nicht so traurig wäre. Das Apothekensterben geht weiter. DocMorris-Drohnen werden zukünftig Arzneimittel-Carepakete über den unterversorgten Gebieten abwerfen. Schöne neue digitale Welt.

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AW: "Honorar" vs. "

von Karl Friedrich Müller am 07.08.2019 um 10:38 Uhr

Ja, das ist definitiv kein „Beratungshonorar“. War nie so gedacht.
Das ist eine Umdeutung, die uns in die Bürokratie Mühle zwingt und der ABDA es erlaubt, sich wichtig zu machen
Dafür müsste nochmal der doppelte Satz locker gemacht werden plus die Aufgaben für die GLV

wer bekommt das?

von Karl Friedrich Müller am 06.08.2019 um 16:14 Uhr

doch nur die 5000 Umsatzstärksten, oder?
Alle anderen sind eh nicht relevant und es ist doch rausgeschmissenes Geld, die noch zu unterstützen.
#Aktionunter10000

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