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Apothekenreform
BMG: Dreimonatsfrist für höheres Apothekenhonorar
Am 20. September bespricht der Bundesrat erstmals die von der Bundesregierung beschlossene Apothekenreform. Läuft alles nach Plan, könnte anschließend ein Teil der Reform in Kraft treten, nämlich eine Sammelverordnung zur Erhöhung der Notdienstpauschale und der BtM-Vergütung sowie zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung. DAZ.online hatte berichtet, dass die Verordnung schon Ende September gültig werden könnte. Das Bundesgesundheitsministerium weist nun aber darauf hin, dass es zumindest für die Regelungen zum Apothekenhonorar eine dreimonatige Frist gibt.
65 Millionen Euro sollen die Apotheker pro Jahr mehr erhalten – das sieht eine Sammelverordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung und der Apothekenbetriebsordnung vor, die das Bundeskabinett Mitte Juli beschlossen hat und am 20. September vom Bundesrat beschlossen werden könnte. Konkret sollen die Apotheker künftig eine höhere Notdienstpauschale erhalten (laut Gesetzentwurf insgesamt 50 Millionen Euro) sowie eine höhere Vergütung für die Abgabe von dokumentationspflichtigen Arzneimitteln (15 Millionen Euro). Des Weiteren sind eine Temperaturkontrolle für Versender, Neuregelungen beim Botendienst und eine Aut-idem-Regelung für den PKV-Bereich geplant. Die Verordnung müsste nach einem Beschluss der Länderkammer nicht in den Bundestag und könnte somit zügig in Kraft treten.
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Aber was genau bedeutet „zügig“? Wann können die Apotheker
mit den Verbesserungen in der Vergütung rechnen und wann treten die Änderungen
in der Apothekenbetriebsordnung in Kraft? DAZ.online hatte berichtet, dass die Neuregelungen
schon Ende September, also kurz nach dem Bundesratsbeschluss, gültig werden
könnten. Zur Erklärung: Wie Gesetze treten auch Verordnungen erst dann in
Kraft, wenn sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Häufig ist dies einen Tag später. Wann genau nach der Veröffentlichung das Inkrafttreten erfolgen soll, kann in der Verordnung festgehalten werden.
Für die Änderungen in der Apothekenbetriebsordnung (Temperaturkontrolle, erweitertes
Aut-idem, Botendienst-Regelungen) stimmt die oben genannte
Terminangabe auch: Sie sollen unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht
werden und einen Tag später gültig sein. Das BMG wies DAZ.online allerdings
darauf hin, dass es für die Änderungen an der Arzneimittelpreisverordnung eine
dreimonatige Frist gibt. Eine Sprecherin verwies auf einen entsprechenden Satz im
Entwurf für den Verordnungstext: Demnach sollen die Änderungen an der Arzneimittelpreisverordnung am ersten Tag
des dritten Monats nach der Verkündung in Kraft treten.
4 Kommentare
Botengang
von Karl Friedrich Müller am 07.08.2019 um 20:57 Uhr
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Nachfrage
von Andreas Grünebaum am 07.08.2019 um 19:33 Uhr
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von Andreas Grünebaum am 07.08.2019 um 19:02 Uhr
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Höheres Apothekenhonorar
von Roland Mückschel am 07.08.2019 um 15:46 Uhr
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