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Wirkstoffverordnung als Lösung für das Preisankerproblem
Bei Wirkstoffverordnungen gibt es keinen Preisanker, sie können also so manchen Anruf in der Arztpraxis ersparen. Einige Kassenärztliche Vereinigungen raten deshalb ihren Mitgliedern dazu, Wirkstoffe zu verordnen, um Rückfragen zu begrenzen. Doch muss man wirklich gar nicht mehr den Arzt darüber in Kenntnis setzen, dass ein teureres Mittel abgegeben wurde? Und wann braucht man welches Sonderkennzeichen? Im Folgenden haben wir das Wichtigste zur Wirkstoffverordnung zusammengefasst.
Der Klassiker: Kein Rabattartikel ist lieferbar, namentlich verordnet ist das billigste Präparat am Markt. Das ist aber auch nicht zu bekommen. Die Motivation, schon wieder bei dem Besen von Sprechstundenhilfe anzurufen, entspricht in etwa der Motivation für eine Wurzelbehandlung. Aber hilft ja nichts, schließlich muss laut Rahmenvertrag bei Überschreitung des Preisankers Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden. Dank zunehmender Lieferprobleme ist das leider derzeit oft der Fall.
Was kann man tun? Ärzte, zu denen man ein vertrauensvolles Verhältnis pflegt, mögen einem vielleicht die grundsätzliche Erlaubnis erteilen, den Preisanker zu überschreiten. Insbesondere, wenn man ihnen klar macht, dass sie kein Risiko eingehen. Schließlich muss man sich ja bei Nicht-Verfügbarkeit der vier günstigsten Mittel Schritt für Schritt die Preisleiter hochhangeln und immer das günstigste verfügbare Arzneimittel abgeben.
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Darf man den Preisanker überschreiten?
Was tun ohne Generalvollmacht – was eher der Regelfall sein sollte? Das Zauberwort heißt Wirkstoffverordnung. Einige KVen haben ihren Mitgliedern nun auch dazu geraten. Da gibt es nämlich keinen Preisanker.
Wie geht man also in der Apotheke vor, wenn man eine reine Wirkstoffverordnung vorgelegt bekommt?
1. Rabattvertrag prüfen und Rabattarzneimittel abgeben
2. Wenn nicht verfügbar (oder kein Rabattvertrag): eines der
vier preiswertesten Präparate auswählen
3. Wenn nicht verfügbar: die Treppe von billig nach teuer weiter nach oben klettern. Eine Rücksprache mit dem Verordner ist nicht erforderlich (kein Preisanker vorgegeben).
4. Das richtige Sonderkennzeichen auswählen
- 2: Nicht-Verfügbarkeit eines Rabattartikels --> Abgabe eines der vier günstigsten
- 3: Nicht-Verfügbarkeit eines der vier preisgünstigen Artikels, wenn es keinen Rabattvertrag gibt --> Abgabe des Nächstgünstigen
- 4: Nicht-Verfügbarkeit eines Rabattarzneimittels sowie eines preisgünstigen --> Abgabe des Nächstgünstigsten
Wann Wirkstoffverordnungen uneindeutig sind
Keine gute Idee sind Wirkstoffverordnungen hingegen bei Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste. Das ist dann eine unklare Verordnung und bedarf der Rücksprache. Dasselbe gilt für Biologicals, für die es bereits Biosimilars gibt.
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