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Apotheken-Stärkungsgesetz
ABDA fordert weitere Korrekturen an der Apothekenreform
Die ABDA hat anlässlich der bevorstehenden Besprechung des Kabinettsentwurfs für das Apotheken-Stärkungsgesetz sowie der zugehörigen Sammelverordnung im Bundesrat neue Stellungnahmen abgegeben. Einige der gegenüber dem Referentenentwurf mittlerweile vorgenommenen Nachbesserungen sind ganz in ihrem Sinne. Nicht aber, dass die Regierung weiterhin an der Streichung der Preisbindung für EU-Versender im Arzneimittelgesetz festhält. Die ABDA fordert weiterhin vehement, es bei der bestehenden Regelung zu belassen.
Der am 17. Juli beschlossene Kabinettsentwurf zum Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken weist gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf einige Änderungen auf. Und so war auch die ABDA gefordert, ihre erste Stellungnahme aus dem Mai nochmals zu überarbeiten. Wie das Reformvorhaben selbst ist nun auch die Stellungnahme zweigliedrig: Einmal geht es um den Gesetzentwurf, einmal um den Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung und der Apothekenbetriebsordnung. Was die ABDA von den Plänen der Regierung für Änderungen im Bereich der Apotheken hält, sollen jetzt auch die Länder wissen. Denn am 4. September werden im Gesundheitsausschuss des Bundesrats die ersten Beratungen zum Gesetzentwurf stattfinden. Der Ausschuss wird dann Empfehlungen für eine Stellungnahme des Plenums aussprechen.
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Doch was steht nun drin in der neuen ABDA-Stellungnahme? In weiten Teilen dasselbe wie schon in der ersten Stellungnahme. Sie begrüßt nach wie vor die Intention der Regierung, die Vor-Ort-Apotheken stärken zu wollen. „Der Gesetzentwurf ist eine tragfähige Grundlage für eine nachhaltig und spürbar gestärkte Arzneimittelversorgung“, heißt es einleitend. Vor allem dass es eine Rechtsgrundlage für zusätzliche honorierte pharmazeutische Dienstleistungen geben soll, gefällt der ABDA. Zusammen mit den weiteren Regelungen zur Sicherung der freien Wahl der Apotheken, dem – aus ihrer Sicht noch zu verstärkenden – Verbot der Arzneimittelabgabe durch automatisierte Einrichtungen, der stärkeren finanziellen Unterstützung von Gemeinwohlaufgaben (Notdienste) und dem Modellvorhaben zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken werde „die Versorgung der Patienten durch die Apotheken vor Ort sinnvoll weiterentwickelt“.
Bessere Formulierung der Preisbindung in § 129 SGB V
Positiv sei auch, dass der Gesetzgeber bestrebt sei, die Lücken im Preisbildungssystem, die durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2016 entstanden sind, wieder zu schließen. Die vorgesehene Wiederherstellung des einheitlichen Apothekenabgabepreises im GKV-Bereich auch beim Bezug von Arzneimitteln aus dem Ausland sei dazu „ein wichtiger und richtiger Schritt“. Die Neuformulierung des § 129 SGB V, über den die Bindung an die Arzneimittelpreisverordnung im Sozialrecht und Sanktionen bei Verstößen verankert werden sollen, ist aus ihrer Sicht eine Verbesserung gegenüber dem Referentenentwurf. Einen Nachbesserungswunsch hat sie aber: Verstößt eine Apotheke gegen die Preisbindung, droht ihr eine Vertragsstrafe von bis zu 250.000 Euro – so lange diese nicht vollständig beglichen ist, kann sie von der Versorgung ausgeschlossen werden. Hier sähe die ABDA lieber eine „Muss“- als eine „Kann“-Regelung.
Die Kritik konzentriert sich nun vornehmlich auf die nach wie vor geplante Streichung der Preisbindung für Versender im Arzneimittelgesetz. Denn der einheitliche Apothekenabgabepreis müsse auch gelten, wenn EU-Versender Arzneimittel an Privatversicherte abgegeben. „Wir fordern deshalb, auf die Streichung des § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG zu verzichten“, lautet nach wie vor die klare Ansage der ABDA. Die Begründung dieser Forderung nimmt in der Stellungnahme den meisten Raum ein, unterscheidet sich aber nicht von der aus dem Mai.
1 Kommentar
Alle Erfolge
von Karl Friedrich Müller am 22.08.2019 um 8:47 Uhr
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