Empfehlungen des Gesundheitsausschusses

Bundesrat bringt Spezialrezepturen und Defekturen auf die Agenda

Süsel - 09.09.2019, 07:00 Uhr

Auch für Rezepturen und Defekturen haben die Ländervertreter Änderungsvorschläge.  (Foto: imago images / Westend61)

Auch für Rezepturen und Defekturen haben die Ländervertreter Änderungsvorschläge.  (Foto: imago images / Westend61)


Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates hat in seinen Empfehlungen zum Apotheken-Stärkungsgesetz einige Aspekte aufgegriffen, die für den Alltag einiger Apotheken sehr wichtig sind, auch wenn sie derzeit nicht im Blickfeld der Politik stehen. Es geht dabei um die Versorgung mit Spezialrezepturen, die Taxierung von Rezepturarzneimitteln, die aus mehreren applikationsfertigen Einheiten bestehen, und um die Einschränkung der Defekturtätigkeit. 

Die jüngsten Empfehlungen des Gesundheitsausschusses des Bundesrates zum Kabinettsentwurf des Apotheken-Stärkungsgesetz beschränken sich nicht auf Korrekturen an den bisher geplanten Regelungen. Darüber hinaus bringen die Bundesländer auch neue Themen ein, die bisher im Gesetzgebungsverfahren noch gar nicht angesprochen wurden. Dabei geht es teilweise um schon längere Zeit schwelende ungelöste Fragen des pharmazeutischen Alltags. In einem Fall würde damit sogar eine Forderung erfüllt, die schon beim Deutschen Apothekertag erhoben wurde und die in diesem Jahr erneut Gegenstand eines Antrags beim Apothekertag ist.

Erleichterte Versorgung mit Spezialrezepturen

Die Regelungen zur Versorgung mit Schmerzpumpen und anderen parenteralen Zubereitungen sollen besser an die praktischen Anforderungen angepasst werden. Dazu empfiehlt der Gesundheitsausschuss des Bundesrates, § 11 Apothekengesetz zu ändern. Den Apotheken soll erlaubt werden, alle Zubereitungen zur parenteralen Anwendung an andere Apotheken abzugeben. Bisher gilt diese Ausnahme nur für anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen. Außerdem wird empfohlen, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f Betäubungsmittelgesetz zu erweitern. Apotheken sollen Opioide in Fertigarzneimitteln zur transdermalen oder transmucosalen Anwendung auch von anderen Apotheken beziehen können. Beide Empfehlungen gehören inhaltlich zusammen und entsprechen weitgehend einem Antrag der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zum Deutschen Apothekertag, der Ende September in Düsseldorf stattfindet.

Zum Hintergrund: Die Ausnahmeregelung im Apothekengesetz zur Belieferung anderer Apotheken mit Zytostatikazubereitungen wurde geschaffen, weil nur wenige Apotheken die technischen Voraussetzungen für diese Herstellungen besitzen. Mit der Änderung der Apothekenbetriebsordnung von 2012 wurden aber auch die Anforderungen an die Herstellung anderer parenteraler Zubereitungen so verschärft, dass nur wenige Apotheken diese erfüllen. Die daraufhin folgerichtige Belieferung anderer Apotheken wurde jedoch seitdem nicht geregelt. Dies wird nun endlich empfohlen, um die Versorgung der Patienten zu verbessern.

Mehrfacher Rezepturzuschlag für mehrere Einheiten

Außerdem befasst sich die Empfehlung des Gesundheitsausschusses des Bundesrates mit einer Taxierungsfrage, die immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Apotheken führt. Es geht um die Preisbildung für Rezepturarzneimittel, bei denen mehrere gleiche applikationsfertige Einheiten gemeinsam abgegeben werden. Dafür soll in der Arzneimittelpreisverordnung klargestellt werden, dass der Rezepturzuschlag pro applikationsfertiger Einheit anfällt – und nicht nur einmal. In der Begründung wird auf das Beispiel der aseptischen Herstellung von Augentropfen verwiesen. Diese würden jeweils einzeln unter aseptischen Bedingungen aufgezogen und verschlossen. Dies sei mit der Herstellung parenteraler Zubereitungen zu vergleichen, für die deutlich höhere Zuschläge gelten.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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