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- 09.09.2019
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Apotheken-Stärkungsgesetz im Bundesrat
Länder-Ausschuss will keine Ausgabestationen für Versandapotheken
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn plant eine neue Regelung zu automatisierten Arzneimittel-Ausgabestationen von Apotheken. Sie sollen zwar nicht verboten werden, aber lediglich unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig sein – auch für Versandapotheken. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats sieht gleich an mehreren Stellen Nachbesserungsbedarf. Denn so wie die Regelung jetzt aussieht, konterkariere sie die Intention des Gesetzgebers, Vor-Ort-Apotheken zu stärken.
§ 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hat es in sich: Die Vorschrift regelt den Bezug und die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln und Medizinprodukten und damit das „Herzstück“ pharmazeutischer Tätigkeit. Nicht nur die Norm selbst ist umfangreich, sondern auch ihre juristischen Kommentierungen. In der geplanten Apotheken-Reform ist § 17 ApBetrO die einzige Bestimmung, die sowohl über das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOASG) geändert werden soll, als auch über die Änderungsverordnung zur Apothekenbetriebsordnung und zur Arzneimittelpreisverordnung. Der Verordnungsentwurf sieht vor, die bestehenden Regelungen zum Botendienst und Versand zu ändern und PKV- und Selbstzahlerbereich die Substitution wirkstoffgleicher Arzneimittel zu ermöglichen.
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Dagegen soll im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ein ganz neuer Absatz 1b eingefügt werden. In diesem geht es um automatisierte Ausgabestationen für Arzneimittel. Hintergrund dürften DocMorris‘ Bemühungen in Hüffenhardt gewesen sein, eine Videoberatung mit Abgabeautomaten zu etablieren. Bekanntlich haben Gerichte den niederländischen Versender gestoppt. Und der Gesetzgeber ist offensichtlich nicht gewillt, solche Modelle zukünftig zu ermöglichen. Dafür soll auch die neue Regelung sorgen, die in der bisherigen Genese des Gesetzentwurfs bereits drei verschiedene Fassungen hatte. Der Regierungsentwurf zum VOASG sieht vor, dass derartige Ausgabestationen verschiedene Voraussetzungen erfüllen müssen, um zulässig zu sein: Sie müssen sich zum einen innerhalb der Betriebsräume einer Apotheke befinden. Zudem dürfen sie erst durch das Personal „dieser“ Apotheke bestückt werden
- nachdem dort auch die Bestellung erfolgt ist,
- bereits eine Beratung stattgefunden hat (auch im Wege der Telekommunikation durch diese Apotheke)
- und bei Rx-Arzneimitteln die Verschreibung im Original geprüft, geändert und abgezeichnet worden ist.
Dann folgt ein zweiter Satz, der laut Begründung den „besonderen Bedingungen der Versandapotheken Rechnung tragen“ soll. Sie müssen nicht mit den Betriebsräumen verbunden sein, sollen aber zulässig sein, „wenn sie bestückt werden“, nachdem die drei oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Grenze zwischen Präsenzapotheken und Versand soll nicht verwischen
„Mit der Regelung sollen automatisierte Ausgabestationen verhindert werden, die sich – anders als der Versandhandel – den Anschein einer Präsenzapotheke geben, ohne ein Vollausstattung bereitzuhalten und das gesamte pharmazeutische Leistungsspektrum anbieten zu können“, heißt es in der Begründung. Ausdrücklich will man keine Ausgabestationen, die die Grenze zwischen der Versorgung durch Präsenzapotheken und dem Versandhandel verwischen und befürchten lassen, dass das hohe Niveau der Arzneimittelversorgung beeinträchtigt wird.
1 Kommentar
Der Supergau, wenn es durchgeht.
von A. Fischer am 09.09.2019 um 18:06 Uhr
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