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- 12.09.2019
- Höhere Gebühren für ...
Seit dem 6. September gilt eine neue Betäubungsmittel-Kostenverordnung. Geändert wurden insbesondere die in der Anlage geregelten Gebührensätze, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebieten des legalen Betäubungsmittelverkehrs“ erhält. Auch die Gebühren, die Apotheken in diesem Zusammenhang entrichten müssen, haben sich erhöht.
Apotheken, die (legale) Betäubungsmittel herstellen, erwerben und abgeben, brauchen dafür grundsätzlich keine besondere Erlaubnis im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – allerdings besteht eine Anzeigepflicht (§ 4 Abs. 3 BtMG) gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beziehungsweise der dort angesiedelten Bundesopiumstelle. Und zwar bei einer Neugründung, einem Betreiberwechsel, Änderungen der Rechtsform, des Namens oder der Anschrift (der Apotheke oder des Apothekenbetreibers), bei einer Umwandlung von Haupt- in Filialapotheke oder umgekehrt sowie bei einer Apothekenschließung beziehungsweise einem Verzicht, am Betäubungsmittelverkehr teilzunehmen.
Eine solche Anzeige sorgt beim BfArM für einen gewissen Verwaltungsaufwand. So bekommen Apotheker bei einer Neugründung eine BtM-Nummer zugewiesen, bei der Übernahme einer Apotheke erhält der Nachfolger in der Regel die BtM-Nummer seines Vorgängers.
Das Gebührenverzeichnis der Betäubungsmittel-Kostenverordnung sieht daher zwei Punkte vor, die diese Leistungen für Apotheken betreffen:
- die Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes und
- die Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift einer Apotheke oder eines Apothekenbetreibers
Erstere kostete bislang 70 Euro, letztere 35 Euro. Doch seit vergangener Woche müssen Apotheker deutlich tiefer in die Tasche greifen. Denn das Bundesgesundheitsministerium hat im vergangenen April eine Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung vorgelegt, die am 6. September in Kraft getreten ist. Ziel der Änderung: Die Gebührensätze der Kosten- Verordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des BfArM auf dem Gebiet des legalen Betäubungsmittelverkehrs zur Deckung seines Verwaltungsaufwandes sollten fortgeschrieben werden. Und so kostet die Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung künftig 250 statt 70 Euro und die Anzeige einer Namens-/Anschrift-Änderung 110 statt 35 Euro.
Insgesamt sollen dem BfArM durch die diversen Gebührenerhöhungen – es sind bei weitem nicht nur Apotheken betroffen – schätzungsweise jährlich 1,5 Millionen Euro zusätzlich zufließen.
Sollte eine Apotheke, deren üblicher Apothekenbetrieb wie oben beschrieben von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist, auch über eine Erlaubnis nach § 3 BtMG verfügen, könnten zudem weitere Gebührenziffern zur Anwendung kommen.
Für Leistungen, die vor dem 6. September beantragt wurden, gelten noch die Gebühren, wie sie die Kostenverordnung in ihrer vorherigen Fassung vorsieht.
1 Kommentar
Unverschämtes Gebührenkarussell
von Heiko Barz am 13.09.2019 um 13:03 Uhr
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