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- 13.09.2019
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Arzneiverkauf auf Amazon Marketplace
NRW-Datenschutzbehörde überprüft Versandapotheken
Der Verkauf nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf dem Amazon Marketplace durch deutsche Versandapotheken ist rechtlich nicht ganz banal. Schließlich gibt der Kunde bei einer Arzneimittelbestellung sensible Daten preis – und wer gesundheitsbezogene Daten speichern oder nutzen will, bedarf einer entsprechenden Einwilligungserklärung. Ob der OTC-Verkauf über den Marketplace zulässig ist, beschäftigt derzeit die Gerichte. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hält den Verkauf offensichtlich für unzulässig – und schreibt nun Versandapotheken in NRW an.
Der Bundesverband Deutscher Versandapotheken (BVDVA) sowie die Rechtsanwaltskanzlei Zirngibl, die dem BVDVA rechtsberatend zur Seite steht, informieren derzeit auf ihren Webseiten, dass Versandapotheken in Nordrhein-Westfalen in den letzten Wochen Post von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) erhalten haben. Die Behörde verlange von ihnen Auskunft zum Verkauf von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten auf der Internetplattform Amazon.
Laut Rechtsanwalt Dr. S. Dennis Engbrink hält die LDI NRW den Verkauf aus datenschutzrechtlichen Gründen für unzulässig, weil Gesundheitsdaten ohne eine besondere Einwilligung der Kunden verarbeitet würden. Dabei berufe sie sich auf ein Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom März vergangenen Jahres. Das Gericht hatte erstinstanzlich (nicht rechtskräftig) entschieden, dass der Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über den Amazon Marketplace wegen der Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften unzulässig sei, solange nicht sichergestellt werde, dass der Kunde beim Bestellvorgang seine ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten erteile.
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Dieses Urteil hatte der Münchener Apotheker Dr. Hermann Vogel jr. in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren gegen einen Versandapotheker aus Gräfenhainichen erwirkt. Dagegen hat der unterlegene Versandapotheker Berufung eingelegt. In einem anderen Gerichtsverfahren, ebenfalls von Vogel gegen einen Versandapotheker in Sachsen-Anhalt geführt, hatte das Landgericht Magdeburg die Klage dagegen abgewiesen. Hier hielt man den Münchener Apotheker mit Blick auf seine datenschutzrechtlichen Rügen bereits für nicht klagebefugt: Die DSGVO sei „ein abschließendes Sanktionssystem, welches nur der Person, deren Rechte auf informationeller Selbstbestimmung verletzt worden sind, oder der Aufsichtsbehörde oder der Klage eines Verbandes eine Rechtsdurchsetzung erlaubt“.
Soweit sich Vogel darauf berief, der Versandapotheker habe gegen weitere Verbote verstoßen, hielten die Richter die Klage zwar für zulässig, in der Sache aber für nicht begründet. Kommende Woche Dienstag wird sich das Oberlandesgericht Naumburg gleich mit beiden Fällen befassen und über beide Berufungen verhandeln. Wie die Entscheidung ausfällt, ist noch nicht absehbar – und der Weg zum Bundesgerichtshof steht anschließend beiden Seiten offen.
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