AZ-Tipp

Zentrale Stelle: Botendiensttüte ist keine Serviceverpackung

Das immer noch neue Verpackungsgesetz sorgt weiterhin für Verunsicherung. Kürzlich hat die Pressestelle der Zentralen Stelle Verpackungsregister auf Nachfrage mitgeteilt, dass beim Apothekenbotendienst verwendete Tüten nicht als Serviceverpackungen angesehen werden können. Welche Folgen das hätte und ob diese Auffassung wirklich bindend ist, beleuchten die Rechtsanwälte Tobias Prang und Dr. Timo Kieser in der neuen AZ.

Zentrale Stelle: Botendiensttüte ist keine Serviceverpackung

Seit dem 1. Januar 2019 ist ein neues Verpackungsgesetz in Kraft. Grundsätzlich gilt, dass die verpackungsrechtlichen Pflichten zur Systembeteiligung, Registrierung etc. denjenigen treffen, der eine Verkaufs- oder Umverpackung, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, erstmals gewerbsmäßig mit Ware befüllt in Verkehr bringt. Eine Ausnahme besteht bei Serviceverpackungen. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Der Erwerber, also zum Beispiel der Apotheker, der diese Serviceverpackungen in seinem Geschäft zur Warenübergabe einsetzen möchte, kann vom Vorvertreiber der leeren Verpackung verlangen, dass dieser schon die leere Verpackung bei einem System beteiligt, sie registriert etc. Hierunter fallen beispielsweise auch die Plastik- oder Papier­tragetaschen, in denen die Medikamente dem Kunden nach dem Kauf in der Apotheke übergeben werden.

Die meisten Apotheken verwenden die gleichen Tüten, die zur Übergabe gekaufter Waren in der Offizin genutzt werden auch für den Botendienst. Nach Ansicht der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind jedoch beim Botendienst verwendete Tüten nicht als Serviceverpackungen anzusehen. Dies hätte die Konsequenz, dass beim Botendienst der Einsatz von Tüten, bei denen nur der Lieferant die Systembeteiligung übernommen hat, nicht den Anforderungen des Verpackungsgesetzes genügen würde. Alle Apotheken, die gelegentlich Tüten im Botendienst verwenden, wären für diese selbst registrierungspflichtig.

Bevor jetzt aber das Registrierungstool heiß läuft, das Kopfschütteln über die Bürokratie kein Ende nimmt, Apotheker über das Einstellen des Botendienstes nachdenken oder anfangen, Tüten je nach Einsatzzweck akribisch abzuzählen, lohnt es sich, nochmals einen Blick auf die Vorgaben des Gesetzes und die Rolle der Zentralen Stelle zu werfen. Warum sie deren Auffassung für weder bindend noch überzeugend halten, führen die Rechtsanwälte Tobias Prang und Dr. Timo Kieser in der neuen AZ 2019, Nr. 38, S. 6 aus.  

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