Gemeinsamer Bundesausschuss

Kostenübernahme bei Trisomien-Bluttests und Fettabsaugung

Berlin - 19.09.2019, 14:30 Uhr

Der gemeinsame Bundesausschuss hat am heutigen Donnerstag mehrere wichtige Beschlüsse gefasst. (c / Foto: G-BA)

Der gemeinsame Bundesausschuss hat am heutigen Donnerstag mehrere wichtige Beschlüsse gefasst. (c / Foto: G-BA)


Schwangere Frauen sollen Bluttests vor der Geburt auf ein Down-Syndrom des Kindes künftig unter engen Voraussetzungen von den Krankenkassen bezahlt bekommen. Das beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am heutigen Donnerstag in Berlin. Möglich sein soll die neue Kassenleistung aber „nur in begründeten Einzelfällen“ für Frauen mit Risikoschwangerschaften nach ärztlicher Beratung und verbunden mit bestimmten verpflichtenden Informationen. Außerdem sollen besonders schwer erkrankte Frauen das Absaugen von Körperfett bald von den Kassen bezahlt bekommen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am heutigen Donnerstag mehrere wichtige Entscheidungen getroffen. Einerseits ging es um die Anwendungsmöglichkeiten und -grenzen nicht-invasiver molekulargenetischer Tests (NIPT) zulasten der Krankenkassen. Der Beschluss sieht vor, dass ein NIPT in begründeten Einzelfällen und nach ärztlicher Beratung unter Verwendung einer Versicherteninformation eingesetzt werden kann. Ziel ist es, die zur Klärung der Frage des Vorliegens einer Trisomie 13, 18 oder 21 erforderlichen invasiven Untersuchungen – Chorionzottenbiopsie (Biopsie der Plazenta) oder Amniozentese (Fruchtwasseruntersuchung) – und das damit verbundene Risiko einer Fehlgeburt nach Möglichkeit zu vermeiden.

Durch die „sehr engen Voraussetzungen“ werde klar und eindeutig geregelt, dass der Bluttest nicht als ethisch unvertretbares „Screening“ eingesetzt werde, sagte der G-BA-Vorsitzende Josef Hecken. Die Beratung durch den Arzt soll „ausdrücklich ergebnisoffen“ sein. Dabei soll auch auf das jederzeitige „Recht auf Nichtwissen“ von Testergebnissen hingewiesen werden. In Anspruch genommen werden kann die neue Kassenleistung aber noch nicht so schnell. Zunächst muss – voraussichtlich Ende 2020 – der G-BA noch beschließen, wie eine dazugehörige Infobroschüre ausgestaltet werden soll. Auch das Bundesgesundheitsministerium muss die Beschlüsse des G-BA wie üblich billigen.

Bluttests weitaus risikoärmer als Fruchtwasseruntersuchungen

Seit 2012 werden Schwangeren Bluttests auf eigene Kosten angeboten, mit denen unter anderem untersucht wird, ob das Kind mit Down-Syndrom auf die Welt käme. Sie gelten als risikolos im Vergleich zu den seit mehr als 30 Jahren üblichen Fruchtwasseruntersuchungen, die bereits Kassenleistung sind. Die behindertenpolitische Sprecherin der Grünen im Bundestag, Corinna Rüffer, hatte der Deutschen Presse-Agentur noch vor dem Beschluss des Bundesausschusses gesagt, dies werde keinesfalls das Ende der Debatte sein. „Auch mit Blick auf künftige Tests müssen wir die Grenzen und Bedingungen molekulargenetischer Testverfahren in der Schwangerschaft festlegen – und das wird der Bundestag auch tun.“

Fettabsaugung: Nur bei Lipödemen im Stadium 3 wird erstattet

Außerdem beschloss der G-BA, dass besonders schwer erkrankte Frauen das Absaugen von Körperfett bald von den Kassen bezahlt bekommen sollen. Dies gilt zunächst befristet bis Ende 2024 für Patientinnen mit einer krankhaften Fettvermehrungsstörung (Lipödem) im Stadium 3. Bis dann sollen Ergebnisse einer generellen wissenschaftlichen Studie zu Nutzen und Risiken vorliegen, die dann Basis eines abschließenden Beschlusses für alle Stadien der Erkrankung sein soll.

Die Entscheidung setze eine Forderung von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) um und schaffe eine neue Versorgungsmöglichkeit für Patientinnen mit Lipödem im Stadium 3, erläuterte der G-BA. Dies geschehe „notwendigerweise mit strengen Vorgaben zur Qualitätssicherung“. Zugleich werde die Studie fortgesetzt, die zwingend nötige Informationen für eine zuverlässige Abwägung von Nutzen und Schaden der Methode liefern soll. Als Kassenleistung für das Stadium 3 dürfte sie voraussichtlich ab Januar 2020 angewendet werden können, wie der G-BA erklärte.


bro / dpa
brohrer@daz.online


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