Zitat aus dem Gesetzentwurf:
Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Menschen bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung bedarf der Anordnung der verschreibenden Person. Die verschreibende Person kann eine Verschreibung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verschreibungen sind als Verschreibungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Bei der wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist das verschriebene Arzneimittel jeweils in derselben Packungsgröße abzugeben, die die verschreibende Person für die erstmalige Abgabe auf der Verschreibung angegeben hat. Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig.
3 Kommentare
Wiederholungsverordnung ???
von Mathias Mallach am 16.10.2019 um 10:37 Uhr
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AW: Wiederholungsverordnung
von Jan Kusterer am 16.10.2019 um 11:48 Uhr
Wer hat etwas Anderes erwartet ? Es wäre so einfach !
von Dirk Krüger am 16.10.2019 um 10:30 Uhr
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