Sammelverordnung zur Änderung der AmPreisV und der ApBetrO
Vergütungserhöhungen: Mehr Geld geben soll es über eine Erhöhung des Zuschlags für den Notdienst: Dieser steigt von 16 auf 21 Cent je abgegebener Rx-Packung. Die Notdienstpauschale soll damit laut Gesetzentwurf auf rund 350 Euro ansteigen. Zudem wird der Aufwand bei BtM- und T-Rezepten künftig besser vergütet: Statt derzeit 2,91 Euro soll es hierfür künftig 4,26 Euro geben. Diese beiden Erhöhungen sollen über die Änderungsverordnung erfolgen. Im Gesetzentwurf ist hingegen der neu in der AMPreisVO vorgesehene 20-Cent-Zuschlag für die pharmazeutischen Dienstleistungen vorgesehen. Die Neuregelungen treten am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft, also voraussichtlich zum 1. Januar 2020.
Botendienst: Er soll künftig grundsätzlich auf Kundenwunsch – und nicht mehr nur im Einzelfall – zulässig sein und kann auch nach vorheriger Beratung im Wege der Telekommunikation erfolgen. Wenn die Beratung nicht bereits auf diese Weise oder in der Apotheke erfolgt ist, muss der Botendienst durch pharmazeutisches Personal der Apotheke durchgeführt werden. Das ist auch dann nötig, wenn der Apotheke die Verschreibung noch nicht vorgelegen hat – sie muss das Rezept bei Aushändigung der Arzneimittel prüfen und abzeichnen. Mögliches Inkrafttreten: Direkt nach Verkündung, also wahrscheinlich noch im Oktober 2019.
Temperaturkontrolle: Beim Arzneimittelversand und beim Botendienst müssen die für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden. Bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln ist dies gegebenenfalls durch mitgeführte „valide“ Temperaturkontrollen nachzuweisen. Mögliches Inkrafttreten: Direkt nach Verkündung, also wahrscheinlich noch im Oktober 2019.
Erweitertes Aut-idem: Verordnete Arzneimittel, die an PKV-Versicherte, Beihilfeempfänger und Selbstzahler abgegeben werden, sollen künftig ebenfalls in der Apotheke unter den bekannten Bedingungen substituiert werden können – sofern der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist. Mögliches Inkrafttreten: Direkt nach Verkündung, also wahrscheinlich noch im Oktober 2019.
5 Kommentare
Honorar, welches Honorar??
von Heiko Barz am 16.10.2019 um 20:46 Uhr
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AW: Beratungsgebühr?
von Andreas Grünebaum am 25.10.2019 um 0:02 Uhr
lächerlich
von Karl Friedrich Müller am 16.10.2019 um 13:07 Uhr
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AW: lächerlich
von Karl Friedrich Müller am 16.10.2019 um 15:18 Uhr
AW: Lächerlich plus Eigen-Tooooor
von Bernd Jas am 17.10.2019 um 10:29 Uhr
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