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Baldige Klärung durch den GKV-SV?
Preisanker: KBV sieht keinen Anlass für Apotheken-Anrufe
Bei einer Überschreitung des Preisankers empfiehlt der Deutsche Apothekerverband eine Rücksprache beim Arzt, auch wenn der Patient gar nicht anders versorgt werden kann. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung sieht dies jedoch anders. Dabei verweist sie inzwischen sogar auf den GKV-Spitzenverband. Ein Schreiben des GKV-Spitzenverbandes, das die Situation klären könnte, steht allerdings bisher aus.
Bei der Umsetzung des Rahmenvertrages für Arzneimittellieferungen sorgt insbesondere der Preisanker immer wieder für Ärger in den Apotheken. Mit der Verordnung eines Arzneimittels setzt der Arzt einen Preisanker. Wenn Fertigarzneimittel mit Preisen unterhalb des Preisankers nicht verfügbar sind, wird daher der Arzt kontaktiert und die Einwilligung zur Abweichung vom Preisanker eingeholt. Dies ist gleichermaßen belastend für Ärzte und Apotheker. Zudem erscheint es überflüssig, weil der Patient in diesen Fällen ohnehin nur mit Produkten versorgt werden kann, die teurer als der Preisanker sind.
KBV: Sonderkennzeichen reicht
Doch damit nicht genug: Es gibt sogar divergierende Auffassungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV), ob diese Rückrufe der Apotheken beim Arzt überhaupt nötig sind. DAZ.online berichtete bereits am 7. Oktober über die Sicht der KBV. Ein KBV-Sprecher hatte erklärt, es sei nicht vorgesehen, dass die Apotheke den Arzt kontaktieren muss, wenn der Preisanker überschritten wird. Die Apotheke könne den Fall mit einem Sonderkennzeichen dokumentieren.
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Verweis auf GKV-Spitzenverband
Offensichtlich ist die KBV sich ihrer Position sehr sicher und vertritt sie auch gegenüber ihren Mitgliedern. DAZ.online liegt ein Schreiben der KV Niedersachsen vor, die wiederum aus einer telefonischen Information der KBV zitiert. Demnach sei der GKV-Spitzenverband mit dem DAV im Gespräch. Der GKV-Spitzenverband vertrete inzwischen auch die Auffassung, „dass telefonische Rückrufe der Apotheke in der Arztpraxis bei der Überschreitung des Preisankers nicht erforderlich sind, sondern dass eine entsprechende Dokumentation der Apotheke ausreichend ist“. Der GKV-Spitzenverband wolle dazu ein Schreiben verfassen. Es sei aber noch nicht klar, wann dies versendet werde.
Bis diese Information bei den Apotheken angekommen sei, empfehle die KV Niedersachsen Wirkstoffverordnungen, außer bei Ausnahmen wie biologischen Arzneimitteln oder Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste. Bei Wirkstoffverordnungen werde kein Preisanker gesetzt. Außerdem heißt es in dem Schreiben, die Ausstellung eines neuen Rezepts bei Überschreitung des Preisankers sei nicht erforderlich. - Soweit die Erklärungen der KV Niedersachsen.
DAV empfiehlt Rückruf
Vom DAV sind dagegen bisher keine neuen Informationen bekannt. Nach dem Wortlaut des Vertrags darf das abzugebende Fertigarzneimittel nicht teurer als das verordnete Arzneimittel sein. Dabei wird ausdrücklich auch auf den Fall verwiesen, dass die preisgünstigeren Arzneimittel nicht verfügbar sind. Der DAV empfiehlt daraufhin in seinem Kommentar zum Rahmenvertrag beim Überschreiten des Preisankers eine ärztliche Rücksprache. Ein Sprecher des DAV hatte dies gegenüber DAZ.online noch Anfang Oktober bestätigt (Verweis). Für die Apotheken ergibt sich jetzt zwar noch keine neue Bewertung, aber immerhin Hoffnung auf eine baldige Klärung durch den GKV-Spitzenverband. Für die weitaus meisten Fällen bleibt die Wirkstoffverordnung als unumstrittene Alternative.
1 Kommentar
Ganz einfach
von Karl Friedrich Müller am 23.10.2019 um 14:04 Uhr
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